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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung AS ...
Art. 41 Codierung der Sendung
1Jede Sendung wird mit einem Code gekennzeichnet.
2Dieser Code ist auf das Dokument mit den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse sowie auf das GGED zu übertragen.
3Jede einzelne Packung oder sonstige Verpackungseinheit der Sendung muss mit diesem Code gekennzeichnet sein.
4Enthält eine Verpackung mehrere kleine verpackte Einheiten, so kann die umhüllende Verpackung mit dem Code versehen werden.
Art. 42 Aufteilung einer Sendung
Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, wenn die Kontrollen nach Artikel 37 vollständig abgeschlossen sind und das GGED von der Vollzugsbehörde des Bundes ergänzt worden ist.
Art. 43 Freigabe einer Sendung
Die Sendungen dürfen aus lebensmittelrechtlicher Sicht erst definitiv freigegeben werden, wenn alle Kontrollen nach Artikel 37 durchgeführt worden sind und die Warenuntersuchung ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat.
Art. 44 Gebühren
1Für die Verfügung von Massnahmen erhebt das BLV eine Gebühr nach Anhang 9.
2Für Sendungen, die ohne die erforderliche Voranmeldung eingeführt werden, wird für die Umtriebe eine Zusatzgebühr nach Anhang 9 erhoben.
3. Titel: Probenahmen und Analysen, Laboratorien und Referenzlaboratorien
1. Kapitel: Laboratorien
Art. 45 Anforderungen an die amtlichen Laboratorien
1Die zuständigen Behörden betreiben oder beauftragen Laboratorien als amtliche Laboratorien, die:
a. über die Fachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die notwendig sind, um Proben zu analysieren oder zu testen oder um Diagnosen zu stellen;
b. über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter, geschulter und erfahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen;
c. gewährleisten, dass sie die ihnen als amtliche Laboratorien übertragenen Aufgaben unparteiisch wahrnehmen, und in Bezug auf die Ausübung ihrer