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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung AS ...
Aufgaben als amtliche Laboratorien frei von jeglichem Interessenkonflikt sind;
d. die Ergebnisse der Analysen, Tests oder Diagnosen von den Proben, die im Zuge amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten entnommen wurden, innerhalb einer angemessenen Frist liefern können; und
e. nach der Norm EN ISO/IEC 1702525 arbeiten und von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle nach dieser Norm akkreditiert sind.
2Der Umfang der Akkreditierung eines amtlichen Laboratoriums gemäss Absatz 1 Buchstabe e muss sich auf diejenigen Methoden für Laboranalysen, -tests oder - diagnosen erstrecken, die von dem Laboratorium für Analysen, Tests oder Diagnosen verwendet werden, wenn es als amtliches Laboratorium tätig ist. Sie kann eine oder mehrere einzelne Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen oder Methodengruppen umfassen.
3Die Akkreditierung und die Bewertung von Prüflaboratorien richtet sich nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199626.
Art. 46 Pflichten der Laboratorien
1Fördern die Ergebnisse von Analysen, Tests oder Diagnosen ein Risiko für die Gesundheit von Menschen zutage oder legen sie die Wahrscheinlichkeit eines Verstosses gegen die Lebensmittelgesetzgebung nahe, so unterrichten die mit amtlichen Aufgaben beauftragten Laboratorien die zuständigen Behörden, von denen sie die betreffenden Untersuchungen erhalten haben, unverzüglich über diese Ergebnisse.
2Die mit amtlichen Aufgaben beauftragten Laboratorien geben auf Ersuchen der zuständigen Behörden zusammen mit den Ergebnissen die Methoden an, die sie für die durchgeführten Analysen, Tests oder Diagnosen verwendet haben.
Art. 47 Beteiligung an Laborvergleichstests oder Eignungstests
Auf Verlangen des nationalen Referenzlaboratoriums beteiligen sich die amtlichen Laboratorien und die mit amtlichen Aufgaben beauftragten Laboratorien an Laborvergleichstests oder Eignungstests, die für die Analysen, Tests oder Diagnosen, die sie in ihrer Funktion als amtliche Laboratorien durchführen, organisiert werden.
25Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen
Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.