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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung AS ...
5Die Vollzugsbehörde und, falls anwesend, die für die Ware verantwortliche Person unterzeichnen den Probenahmerapport.
6Die Vollzugsbehörde bescheinigt mit ihrer Unterschrift, dass die Probe vorschriftsgemäss genommen worden ist, keine Verwechslung stattgefunden hat und der Probenahmerapport den Tatsachen entspricht.
7Die für die Ware verantwortliche Person bestätigt mit der Unterschrift die Richtigkeit des Probenahmerapports. Verweigert sie die Unterschrift, so hält die Vollzugsbehörde die Verweigerung und eine allfällige Begründung im Probenahmerapport fest.
Art. 56 Versiegelung und Plombierung
1Die Vollzugsbehörde versiegelt oder plombiert die Proben, wenn nachträgliche Veränderungen der Proben nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden können.
2Werden mehrere Proben genommen, so können Sammelpackungen wie Kisten oder Körbe verschnürt und versiegelt oder plombiert werden.
Art. 57 Empfangsbescheinigung
1Die Vollzugsbehörde stellt der für die Ware verantwortlichen Person für die genommenen Proben eine Empfangsbescheinigung aus, in der die Proben und ihr Wert bezeichnet sind. Als Empfangsbescheinigung gilt auch ein Doppel des Probenahmerapportes.
2Im Rahmen der serienmässigen Probenahme bei der Milchablieferung in der Sammelstelle wird eine Kopie des Sammelrapportes an gut sichtbarer Stelle angeschlagen; dieser Anschlag gilt als Empfangsbescheinigung.
Art. 58 Zustellung an das Laboratorium
Die genommenen Proben werden zusammen mit dem Probenahmerapport ohne Verzug dem Laboratorium zugestellt.
Art. 59 Information an das Laboratorium
Die Vollzugsbehörde informiert das Laboratorium über alle Umstände, die für die Untersuchung wesentlich sein können, insbesondere über die Gründe einer Probenahme.
Art. 60 Vergütung des Wertes der Probe
1Wird eine Probe nicht beanstandet, so hat die Vollzugsbehörde auf Verlangen der Warenbesitzerin oder des Warenbesitzers den Ankaufswert der Probe zu vergüten.
2Proben mit einem Ankaufswert unter 10 Franken werden nicht vergütet.