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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung AS ...
a. Lebensmitteln einschliesslich Zwischenprodukten, Halbfabrikaten und Endprodukten;
b. Rohstoffen;
c. Ausgangsprodukten wie Pflanzen, Mineralstoffen und Trinkwasser sowie von den Produkten, die zu deren Herstellung verwendet wurden;
d. Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen;
e. Gebrauchsgegenständen einschliesslich Zwischenprodukten, Halbfabrikaten und Endprodukten;
f. Räumen, Einrichtungen und Mobilien wie Fahrzeugen, Apparaten, Ausrüstungen;
g. landwirtschaftlich genutzten Böden.
Art. 51 Vorgehen
1Das Erheben, das Verpacken und das Transportieren der Proben richten sich nach dem Untersuchungsziel.
2Die Probenahme erfolgt durch die Entnahme einer bestimmten Menge eines Lebensmittels, eines Gebrauchsgegenstandes oder eines Stoffs, der für die Erzeugung, die Verarbeitung und den Vertrieb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen von Bedeutung ist; dazu gehören auch Stoffe aus der Umwelt.
3Die Probemenge wird so bemessen, dass sie nicht nur für die vorgesehene Untersuchung, sondern auch für allfällige Nachprüfungen ausreicht.
4Von vorverpackter Ware wird eine Verkaufseinheit zur Probe genommen. Enthält sie nicht die zur Untersuchung nötige Menge, so können mehrere Einheiten genommen werden.
5Nicht vorverpackte lose oder flüssige Ware wird vor der Probenahme durchmischt. Ist dies wegen der Warenbeschaffenheit nicht möglich, so werden Teilproben an verschiedenen Stellen genommen. Die Durchmischung und die Entnahme in Teilproben können unterbleiben, wenn sie für die Untersuchung nicht zweckmässig sind.
Art. 52 Stichprobenpläne und Einzelprobenverfahren
1Die Vollzugsbehörden können eine Einzelprobe oder Proben nach einem Stichprobenplan entnehmen, sofern die Methoden nach Anhang 4 nichts anderes vorsehen.
2Bei Chargen können mehrere Proben nach einem Stichprobenplan genommen werden, insbesondere wenn:
a. der Verdacht besteht, dass die Charge den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung ganz oder teilweise nicht entspricht; oder
b. das Untersuchungsziel mit einer Einzelprobe nicht erreicht werden kann.