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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung AS ...

Kontrollberichten sowie psychologische Aspekte bei der Durchführung von Kontrollen.

3Zusätzlich ist die Ausbildung nach Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe a zu absolvieren.

3. Abschnitt: Prüfung und Fähigkeitszeugnis

Art. 73 Umfang und Durchführung der Prüfung

1Die Prüfung für amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten umfasst:

a. eine mündliche oder schriftliche Prüfung über die Kenntnisse in einem ausgewählten Tätigkeitsbereich; und

b. eine praktische Prüfung in diesem Tätigkeitsbereich.

2Die Prüfung wird von der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker durchgeführt, die oder der für die Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers verantwortlich ist.

Art. 74 Anmeldung

Die Bewerberin oder der Bewerber für das Fähigkeitszeugnis meldet sich schriftlich bei der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker an.

Art. 75 Ergebnis

1Für die schriftliche oder die mündliche und die praktische Prüfung gibt es je eine Fachnote.

2Die Prüfung ist bestanden, wenn:

a. der Durchschnitt der zwei Fachnoten mindestens 4,0 beträgt; und

b. keine Note unter 3 erteilt wird.

3Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung schriftlich mit.

Art. 76 Wiederholung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.

Art. 77 Fähigkeitszeugnis

1Ist die Prüfung bestanden, so stellt die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker das Fähigkeitszeugnis für den geprüften Tätigkeitsbereich aus.

2Amtliche Fachassistentinnen und -assistenten dürfen nur den geprüften Tätigkeitsbereich ausüben und sind nur in diesem Tätigkeitsbereich verfügungsberechtigt.