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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung AS ...

Art. 78 Meldung an das BLV

Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker meldet dem BLV per jeweils 31. Januar die Personen, die im vergangenen Jahr das Fähigkeitszeugnis erworben haben, und ihren Tätigkeitsbereich.

3. Kapitel Eidgenössisches Diplom für die amtliche Lebensmittelkontrolle

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 79

1Das eidgenössische Diplom für die amtliche Lebensmittelkontrolle (DAL) ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor, als Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur oder als amtliche Prüfleiterin oder amtlicher Prüfleiter.

2In Ausnahmefällen darf die Tätigkeit als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor, als Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur oder als amtliche Prüfleiterin oder amtlicher Prüfleiter auch eine Person ausüben, die nicht über ein DAL verfügt, sofern das BLV dem zustimmt und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die Person erreicht das ordentliche Pensionsalter in spätestens zehn Jahren.

b. Die Person ist während der vorangehenden zehn Jahre beruflich im Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung tätig gewesen.

3Wer das DAL erwerben will, muss:

a. die Vorbildung nachweisen;

b. die Ausbildung absolviert haben;

c. die Diplomprüfung bestehen.

2. Abschnitt: Vorbildung und Ausbildung

Art. 80 Vorbildung

1Die Vorbildung besteht aus:

a. einer abgeschlossenen beruflichen Grundbildung mit dreijähriger Berufserfahrung oder einer höheren Berufsbildung; oder

b. einem Studienabschluss in einem Bereich nach Artikel 90 Absatz 1.

2In Ausnahmefällen kann der Nachweis der Vorbildung auch anderweitig erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet das BLV auf Antrag der PK.