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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung AS ...

g. Sie übt die Aufsicht über die Prüfungen aus und sorgt für deren einheitliche Durchführung.

Art. 69 Sekretariat

Das BLV besorgt das Sekretariat für die PK.

2. Kapitel Kantonales Fähigkeitszeugnis als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 70

Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent erwerben will, muss:

a. die Vorbildung nachweisen;

b. die Ausbildung absolviert haben;

c. die Prüfung für das Fähigkeitszeugnis bestehen.

2. Abschnitt: Vorbildung und Ausbildung

Art. 71 Vorbildung

Die Vorbildung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten besteht aus:

a. einer abgeschlossenen beruflichen Grundbildung; oder

b. einem Studienabschluss.

Art. 72 Ausbildung

1Die Ausbildung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten dauert für jede der in Anhang 8 aufgeführten Tätigkeiten mindestens einen Monat. Sie erfolgt in einem kantonalen Laboratorium und steht unter der Leitung der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

2Sie umfasst die folgenden Bereiche:

a. eine praktische und eine theoretische Ausbildung über das allgemeine Verwaltungsverfahren;

b. eine praktische und eine theoretische Ausbildung, welche die für die Ausübung der Tätigkeit nach Anhang 8 erforderlichen Fachkenntnisse vermittelt; und

c. eine theoretische Ausbildung in den Bereichen Probenahme, Lebensmittelgesetzgebung, Grundsätze von Qualitätssicherungssystemen, Verfassen von