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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände AS …
Ziffer E-Nr. Zusatzstoff Höchstmenge Bemerkungen / Fussnoten
(mg/l oder
mg/kg)
E 416 Karayagummi6000
E 427 Cassia-Gummi 2500 Nur für Dessertspeisen auf Milchbasis und ähnliche Produkte
E 432–E Polysorbate 3000 Fussnote: (1) Die Zusatzstoffe können einzeln oder in Kombination verwendet werden. 436
E 473–E Zuckerester von Speisefettsäu- 5000 Fussnote: (1) Die Zusatzstoffe können einzeln oder in Kombination verwendet werden. 474 ren, Zuckerglyceride
E 475 Polyglycerinester von Speise-2000
fettsäuren E 477 Propylenglycolester von5000
Speisefettsäuren
E 481–E Salze der Stearoylmilchsäure 5000 Fussnote: (1) Die Zusatzstoffe können einzeln oder in Kombination verwendet werden. 482
E 483 Stearyltartrat5000
E 491–E Sorbitanesters 5000 Fussnote: (1) Die Zusatzstoffe können einzeln oder in Kombination verwendet werden. 495
E 950 Acesulfam K 350 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte
E 951 Aspartam 1000 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte
E 952 Cyclamat 250 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte Fussnote:
(51) Die Verwendungshöchstmengen werden berechnet als freie Säure.
E 954 Saccharin 100 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte Fussnote:
(52) Die Verwendungshöchstmengen werden berechnet als freies Imid.
E 955 Sucralose 400 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte
E 957 Thaumatin 5 Nur als Geschmacksverstärker
E 959 Neohesperidin DC 50 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte
E 960 Steviolglycoside 100 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte Fussnote:
(60) Berechnet als Stevioläquivalente
E 961 Neotam 32 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte
E 962 Aspartam-Acesulfamsalz 350 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte ProdukteFussnote:
(11)a Die Mengen werden berechnet als Acesulfam-K-Äquivalent; (49) Die Verwendungshöchstmengen werden von den Verwendungshöchstmengen seiner Bestandteile Aspartam (E 951) und Acesulfam K (E 950) abgeleitet.; (50) Bei der Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder gemeinsam mit E 950 oder E 951 dürfen die für E 950 oder E 951 vorgeschriebenen Höchstmengen nicht überschritten werden.
E 969 Advantam 10 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte