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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Zusatzstoffverordnung AS …

2. Zusatzstoffe ausser Trägerstoffe in Zusatzstoffen

Allgemeine Regeln für die Bedingungen der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen:

1. Die in der Gruppe I des Anhangs 2 aufgeführten Zusatzstoffe unterliegen als Zusatzstoffe (nicht als Trägerstoffe) in Lebensmittelzusatzstoffen grundsätzlich keiner Höchstmengenbeschränkung, sofern nicht anders angegeben.

2. Bei Phosphaten und Silicaten wurden nur für die Zusatzstoffzubereitung, nicht für das Lebensmittelenderzeugnis, Höchstmengen festgelegt.

3. Bei allen anderen Lebensmittelzusatzstoffen mit numerischem ADI-Wert wurden für die Zusatzstoffzubereitung und das Lebensmittelenderzeugnis Höchstmengen festgelegt.

4. Kein Lebensmittelzusatzstoff wird in der Funktion als Farbstoff, Süssungsmittel oder Geschmacksverstärker zugelassen.

E-Nr. des Bezeichnung des Höchstmenge Zubereitungen von Zusatzstoffen, denen der verwendeten verwendeten Zusatzstoffs Zusatzstoff zugesetzt werden darf Zusatzstoffs

Gruppe I GHP Alle Zusatzstoffpräparate Anhang 2

200–202 Sorbinsäure – Kalium- 1500 mg/kg Farbstoffzubereitungen

sorbat einzeln oder in

Kombination in

der Zubereitung

15 mg/kg im End-

produkt berechnet

als freie Säure

210 Benzoesäure 1500 mg/kg Farbstoffzubereitungen

einzeln oder in

Kombination in

der Zubereitung

15 mg/kg im End-

produkt berechnet

als freie Säure

211 Natriumbenzoat 1500 mg/kg Farbstoffzubereitungen

einzeln oder in

Kombination in

der Zubereitung

15 mg/kg im End-

produkt berechnet

als freie Säure

212 Kaliumbenzoat 1500 mg/kg Farbstoffzubereitungen

einzeln oder in

Kombination in

der Zubereitung

15 mg/kg im End-

produkt berechnet

als freie Säure

220–228 Schwefeldioxid – 100 mg/kg in der Farbstoffzubereitungen (ausser

Sulfite Zubereitung und E 163, Anthocyane, E 150 b, Sulfit-2 mg/kg berechnet laugen-Zuckerkulör, und E 150 d, als SO2 im End- Ammonsulfit-Zuckerkulör)** produkt