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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Zusatzstoffverordnung AS …
3. Zusatzstoffe inklusive Trägerstoffe in Enzymen*
Allgemeine Regeln für die Bedingungen der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen:
1. Die in der Gruppe I des Anhangs 2 aufgeführten Zusatzstoffe unterliegen als Zusatzstoffe (nicht als Trägerstoffe) in Lebensmittelzusatzstoffen grundsätzlich keiner Höchstmengenbeschränkung, sofern nicht anders angegeben.
2. Bei Phosphaten und Silicaten wurden bei Verwendung als Zusatzstoffe nur für die Enzymzubereitung, nicht für das Lebensmittelenderzeugnis, Höchstmengen festgelegt.
3. Bei allen anderen Lebensmittelzusatzstoffen mit numerischem ADI-Wert wurden für die Enzymzubereitung und das Lebensmittelenderzeugnis Höchstmengen festgelegt.
4. Kein Lebensmittelzusatzstoff wird in der Funktion als Farbstoff, Süssungsmittel oder Geschmacksverstärker zugelassen.
E-Nr. des Bezeichnung Höchstmenge in der Höchstmenge im Höchstmenge in Verwendung verwendeten des verwendeten Enzymzubereitung Lebensmittel- Getränken als Zusatzstoffs Zusatzstoffs endprodukt ausser Trägerstoff
Getränke möglich?
E 170 Calcium- GHP GHP GHP Ja
carbonat
E 200 Sorbinsäure 20 000 mg/kg 20 mg/kg 10 mg/l
(einzeln oder in
Kombination
berechnet als freie
Säure)
E 202 Kaliumsorbat 20 000 mg/kg 20 mg/kg 10 mg/l
(einzeln oder in
Kombination
berechnet als freie
Säure)
E 210 Benzoesäure 5000 mg/kg 1,7 mg/kg 0,85 mg/l
(einzeln oder in 5 mg/kg in Käse, 2,5 mg/l in Kombination in dem Lab Getränken auf berechnet als freie verarbeitet wurde Molkebasis, in Säure) denen Lab verar-12 000 mg/kg in beitet wurde Lab
E 211 Natriumben- 5000 mg/kg 1,7 mg/kg 0,85 mg/l
zoat (einzeln oder in 5 mg/kg in Käse, 2,5 mg/l in Kombination in dem Lab Getränken auf berechnet als freie verarbeitet wurde Molkebasis, in Säure) denen Lab verar-12 000 mg/kg in beitet wurde Lab
E 214 PHB-Ester 2000 mg/kg 2 mg/kg 1 mg/l
(Ethyl-p- (einzeln oder in
hydroxyben- Kombination
zoat) berechnet als freie
Säure)