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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung AS ...
5Dritte bearbeiten die Personendaten, die sie für ihre Tätigkeit in Zusammenhang mit Zertifizierungsverfahren, mit deren Kontrolle und mit den nach Artikel 55 LMG übertragenen Aufgaben benötigen.
Art. 100 Form der Bearbeitung
1Die Personendaten werden in gesicherten Datensammlungen aufbewahrt. Handelt es sich um elektronische Datensammlungen, so werden individuelle Zugriffsrechte erteilt.
2Die Personendaten werden anonymisiert, sofern die Erfüllung der in der Lebensmittelgesetzgebung festgelegten Aufgaben dadurch nicht behindert wird.
3Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen werden vertraulich behandelt; vorbehalten sind Fälle, in denen eine gesetzliche Grundlage ihre Bekanntgabe fordert.
4Die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten erlassen interne Reglemente über die Form der Datenbearbeitung.
2. Abschnitt: Datenaustausch
Art. 101 Allgemeine Bestimmungen
1Die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten tauschen Personendaten in den nach den Artikeln 102–106 und 108 ausdrücklich vorgesehenen Fällen aus.
2Die Daten werden auf geeigneten Datenträgern ausgetauscht, die die Datensicherheit gewährleisten.
3Das EDI kann vorsehen, dass die Datenbearbeitung in einem vom BLV vorgegebenen Informationssystem stattfindet und die Datenübermittlung ausschliesslich über vom BLV verwaltete Schnittstellen erfolgt.
4Enthält ein Dokument mehrere Personendaten, so werden diejenigen Daten, die für die Empfängerin oder den Empfänger nicht unbedingt erforderlich sind, gelöscht oder unlesbar gemacht.
Art. 102 Datenaustausch zwischen den Kantonen
Die kantonalen Vollzugsbehörden tauschen Personendaten aus, wenn sie feststellen, oder Grund zur Annahme haben, dass:
a. ein Produkt, das nicht den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entspricht, durch einen Betrieb in einem anderen Kanton in Verkehr gebracht wurde; oder
b. ein Betrieb in einem anderen Kanton die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung nicht einhält.