Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Art. 4 Bst. c Ziff. 3 und d

Die Begriffe "Tierprodukte" und "tierische Nebenprodukte" werden sprachlich an die neue Formulierung in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung über tierische Nebenprodukte5 (VTNP) angepasst.

Art. 4 Bst. e

Die Definition der Gesundheitsbescheinigung soll dahingehend angepasst werden, dass diese zukünftig auch in elektronischer Form vorliegen kann.

Das EDI wird die Anforderungen an die elektronische Gesundheitsbescheinigung gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 festlegen. Die Gesundheitsbescheinigung muss von der zuständigen Behörde elektronisch unterzeichnet sein.

Für die elektronische Gesundheitsbescheinigung gelten die gleichen Anforderungen wie für jene in Papierform. So muss die elektronische Gesundheitsbescheinigung der Sendung beiliegen (Art. 21 Abs. 1), d.h. sie muss den Kontrollbehörden vor Ort elektronisch vorgelegt werden können (z.B. via Smartphone oder Tablet).

Art. 4 Bst. f

Das GVDE heisst neu GGED (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument). Diese Abkürzung wird in der ganzen Verordnung neu verwendet. Die entsprechende Definition und der Verweis auf die neue EU-Kontrollverordnung müssen aktualisiert werden.

Art. 4 Bst. g

Die Definition von TRACES und der Verweis auf die neue EU-Kontrollverordnung müssen aktualisiert werden.

Art. 4 Bst. h

Die Definition der Sendung wird präzisiert und an diejenige in der neuen EU-Kontrollverordnung angepasst.

Art. 4 Bst. o

Die Definition der Grenzkontrollstelle wird präzisiert und an diejenige in der neuen EU-Kontrollverordnung angepasst.

Art. 11

Die Anforderungen an die Wiedereinfuhr von zurückgewiesenen Sendungen müssen präzisiert und klarer formuliert werden (Abs. 1).

Ferner sollen die Bestimmungen in zwei Punkten gelockert werden:

Neu soll auch die Wiedereinfuhr von Waren, die zwar die Einfuhrbedingungen des Drittstaates erfüllen, von der Importeurin oder vom Importeur aber aus wirtschaftlichen Gründen (z.B. falsche Bestellung, falsche Verpackung) abgelehnt wurden, möglich sein. Absatz 1 wird entsprechend umformuliert. Aufgrund dieser Anpassung wird die Sachüberschrift neu "Wiedereinfuhr zurückgewiesener oder abgelehnter Sendungen" lauten.

Bei Tierprodukten in Behältnissen mit ungebrochenem Siegel ist in Zukunft eine entsprechende Bestätigung durch das Speditionsunternehmen ausreichend (Abs. 2).

Absatz 3 wird unverändert übernommen.

5 SR 916.441.22