Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Art. 22 Abs. 1bis
Um eine Einschleppung oder Übertragung von Krankheitserregern zu verhindern, müssen Sendungen sicher verpackt sein. Dazu dürfen keine Tierprodukte oder Ausscheidungen wie Blut, Gewebsflüssigkeit, Kot und Urin ausfliessen oder herausfallen können. Entspricht die Verpackung nicht den Vorschriften, kann der grenztierärztliche Dienst Massnahmen ergreifen (siehe auch Art. 67).
Art. 23
Der Titel wird präzisiert. Es wird damit bereits im Titel zum Ausdruck gebracht, dass es in der Bestimmung nicht nur um die Temperaturen beim Transport geht, sondern auch bei der Lagerung.
Art. 24 Abs. 2 Bst. a
Es soll klargestellt werden, dass der Transport zum grenztierärztlichen Dienst nicht nur unmittelbar, sondern auch auf direktem Weg erfolgen muss. Da bis zum Abschluss der grenztierärztlichen Kontrolle potentiell Risiken von der Sendung ausgehen, soll diese so rasch wie möglich und ohne Umwege der Kontrolle zugeführt werden. Vorbehalten bleiben Arbeiten wie Aus- und Umpacken, die zur vorschriftsgemässen Bereitstellung nötig sind. Gewerbliche Sendungen dürfen damit weiterhin nicht als Gepäck befördert werden.
Art. 24 Abs. 2 Bst. b
Die Begleitdokumente sollen zukünftig auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden können.
Art. 31
Vgl. Ausführungen im letzten Absatz von Ziffer 1 (Ausgangslage).
Art. 39 Abs. 1 Bst. e
Die Anforderung an die Beschaffenheit der Verpackung der Sendung (Art. 22 Abs. 1bis) soll auch für die Durchfuhr gelten.
Art. 51 Abs. 4
Vgl. Ausführungen im letzten Absatz von Ziffer 1 (Ausgangslage).
Art. 52 Abs. 1 Bst. a Fussnote
In der Fussnote wird der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aktualisiert.
Art. 58 Abs. 2
Aus fachlicher Sicht ist die bisherige Beschränkung der aufgeführten möglichen Kontrollen auf Tierprodukte nicht sinnvoll. Eine physische Kontrolle kann auch eine Überprüfung der Transportmittel und der Kennzeichnung (Etikettierung gemäss Art. 10 und 20 dieser Verordnung bei Tierprodukten, Mikrochip etc. bei Tieren) umfassen. Der entsprechende Abschnitt soll in diesem Sinne ergänzt werden.
Art. 64 Abs. 3
Das BLV soll in Zukunft auch bei erhöhtem tierseuchenrechtlichen Risiko verstärkte Kontrollen anordnen können. Bei lebensmittelhygienischen Risiken macht es unter Umständen Sinn, die verstärkten Kontrollen auf bestimmte Herkunftsbetriebe zu beschränken. Die Gesetzgebung soll entsprechend ergänzt werden.