Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Art. 12 Abs. 1 Bst. b

Die möglichen Verwendungszwecke für Proben werden klarer formuliert. Neu fallen sämtliche Proben für Forschungs-, Diagnose- und Analysezwecke unter Artikel 12. Die Formulierung «für besondere Studien und Analysen» wird fallengelassen. Sie ist unklar und wirft im Vollzug Fragen auf.

Art. 12 Abs. 3

Diese Bestimmung erfährt keine materielle Änderung. Da die Abkürzung für die VTNP bereits in Artikel 4 Buchstabe d eingeführt wird, ist diese für den Verweis auf die Verordnung über tierische Nebenprodukte zu verwenden.

Art. 14

Bei Brief- und Paketsendungen an Privatpersonen sollen neu für alle Tierprodukte die gleichen Vorschriften gelten wie im Reiseverkehr. Bisher war dies nur bei Lebensmitteln der Fall. Damit können zukünftig auch tierische Nebenprodukte, die von Reisenden zum Eigengebrauch eingeführt werden können, per Brief- oder Paketsendung empfangen werden.

Art. 15 Abs. 1

Der Abschnitt soll allgemeiner formuliert werden. Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Produkten handelt es sich nicht zwangsläufig um bestimmte Zolltarifpositionen oder zusammengesetzte Produkte. Gleichzeitig soll in Zukunft auch ermöglicht werden, Produkte, die mehrere Zolltarifpositionen betreffen, generell von der Kontrollpflicht zu befreien.

Art. 17 Abs. 2 und 3

Aufgrund einer kürzlich erfolgten technischen Änderung am Programm TRACES durch die EU können Importeurinnen und Importeure nur noch durch die zuständigen kantonalen Stellen registriert werden. Die bisherige Regelung sah vor, dass Importeurinnen und Importeure, die nicht auch zugleich als Bestimmungsbetriebe registriert sind, durch das BLV registriert werden. Dies ist nun technisch nicht mehr möglich. Dementsprechend müssen die kantonalen Behörden in Zukunft auch solche Personen erfassen (Abs. 2) und die Zuständigkeit des BLV entfällt (Abs. 3).

Nicht mehr geregelt werde soll die Zuweisung der verschiedenen Rollen in TRACES. Einerseits ist die Regelung zu detailliert für eine Bundesratesverordnung. Andererseits ist sie nicht mehr erforderlich, weil in Zukunft alle Importeurinnen und Importeure von den Kantonen registriert werden. Welche Rollen den registrierten Personen zugeteilt werden, soll den Kantonen im Rahmen derer Ausbildung vermittelt werden.

Art. 17 Abs. 5 und 8

Die Anforderungen für einen Zugang von Importeurinnen und Importeuren und anmeldepflichtigen Personen zu TRACES sollen gelockert werden. Neu ist ein firmeninterner Transfer des erforderlichen Wissens ausreichend. In diesem Fall ist keine Schulung durch das BLV erforderlich (Abs. 5).

In Absatz 8 wird festgehalten, dass das BLV seine Schulung unentgeltlich anbietet.

Art. 18 Abs. 2bis

Den zuständigen Behörden einiger Drittländer ist es möglich, die Daten zu Exportsendungen direkt in TRACES zu erfassen oder elektronisch zu übermitteln. Die Nutzerinnen und Nutzer in der Schweiz haben die Möglichkeit, auf diese Daten zuzugreifen und sie direkt in eine neue Voranmeldung zu kopieren. Dadurch können Übertragungsfehler vermieden und die Anmeldungen effizienter abgewickelt werden. Die verantwortlichen Personen sollen neu zur Nutzung dieser Möglichkeit verpflichtet werden.