Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Buchstabe m: Die Bestimmung der Schlachteinheiten, die für die Unterscheidung «Grossbetrieb» und «Betrieb mit geringer Kapazität» herangezogen werden, richtet sich nach Artikel 3 Absatz 2 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SR 916.341). Für die VSFK bedarf es in Bezug auf die Lämmer und Gitzi einer Präzisierung des Alters, weshalb die Bestimmung entsprechend ergänzt werden soll.

Buchstabe q und r: Definition von Hof- und Weideschlachtung.

Artikel 6 Absatz 3

Nach geltendem Recht legt die kantonale Behörde mit der Betriebsbewilligung die höchstzulässige stündliche und tägliche Schlachtfrequenz für jede bewilligte Tierart fest. Bei Betrieben mit geringer Kapazität ist bei geringen Schlachtzahlen die Angabe der Schlachtfrequenz pro Stunde oft nicht möglich. Die Bestimmung soll daher dahingehend geändert werden, dass entweder die stündliche oder die tägliche Schlachtfrequenz in der Betriebsbewilligung angegeben werden muss.

Gliederungstitel vor Artikel 7

Redaktionelle Präzisierung.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und c

Buchstabe a wird um den Begriff "krank" ergänzt, da neben verunfallten unter Umständen auch erkrankte Schlachttiere ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden müssen, denen der Transport in den Schlachtbetrieb nicht zumutbar ist.

Buchstabe c: Ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben soll das im Einzelnen zu bewilligende Betäuben und Entbluten von Tieren im Rahmen von Hof- bzw. Weideschlachtungen auf dem Herkunftsbetrieb möglich sein (vgl. Erläuterungen zu Art. 9a).

Gliederungstitel nach Artikel 9 und Artikel 9a

Die Hofschlachtung nach Artikel 3 Buchstabe q soll für sämtliches Schlachtvieh zulässig sein. Sie bedarf allerdings der vorgängigen Erteilung einer Bewilligung des zuständigen kantonalen Veterinärdienstes. Voraussetzung dafür ist, dass sämtliche Aspekte des Tierschutzes und der Lebensmittelsicherheit eingehalten werden.

Im Gegensatz zur Hofschlachtung soll die Weideschlachtung nur für Tiere der Rindergattung zulässig sein. Bei dieser Tierart ist es einfacher, einzelne Tiere aus der Herde zu schiessen. Bei Schweinen und kleinen Wiederkäuern wäre demgegenüber ein Abschuss von einzelnen Tieren für den Rest der Herde mit zu viel Stress verbunden.

Die Weideschlachtung bedarf ebenfalls einer Bewilligung des zuständigen kantonalen Veterinäramts, deren Erteilung die Einhaltung sämtlicher Aspekte des Tierschutzes und der Lebensmittelsicherheit voraussetzt. Zudem muss die Weidetötung unter amtstierärztlicher Aufsicht durchgeführt werden (vgl. auch die Änderung von Art. 53).

Artikel 19

Absatz 1 Buchstabe a und abis: Der bisherige Absatz 1 Buchstabe a soll in die Buchstaben a und abis aufgegliedert werden.

Absatz 2: Die mikrobiologischen Untersuchungen nach Absatz 1 Buchstabe abiserfolgen nach dem 7. Kapitel der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (HyV, SR 817.024.1). In Artikel 69 Absatz 1 HyV wird auf die ISO-Norm «ISO 18593, Mikrobiologie von Le-

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle