Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

setzung dafür ist, dass diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Ausbildung als amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten "Schlachttier- und Fleischuntersuchung" erfolgreich absolviert haben (Abs. 1 Bst. b).

Sofern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedoch nur Hilfstätigkeiten durchführen, ist es ausreichend, wenn sie in den spezifischen Aufgaben, die sie ausführen, von der verantwortlichen amtlichen Tierärztin oder dem verantwortlichen amtlichen Tierarzt geschult und regelmässig weitergebildet werden. Unter Hilfstätigkeiten fallen insbesondere repetitive Arbeiten am Fliessband wie das Aussortieren von toten Tieren.

Absatz 2: In Betrieben mit geringer Kapazität ist es nicht erforderlich, dass während der gesamten Dauer der Schlachtung eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt anwesend ist. Diese Vorgabe soll daher künftig ausschliesslich für Grossbetriebe gelten.

Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 53 Absatz 2bis

Bei einer Weideschlachtung (vgl. Art. 3b) soll während dem Abschuss und dem Entbluten der Tiere eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt vor Ort sein (Art. 53 Abs. 2bis). Um personelle Engpässe vermeiden zu können, sollen die Kantone die Möglichkeit haben, für diese Aufgabe nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte einzusetzen, wenn diese für die Erfüllung der Aufgabe ausreichend qualifiziert sind (Art. 52 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2). Die Möglichkeit, ausreichend qualifizierte nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte in Betrieben mit geringer Kapazität für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einzusetzen (Art. 52 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1) besteht bereits nach geltendem Recht.

Artikel 60 und 61

Künftig sollen die Kantone die Möglichkeit haben, die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nicht nur pro Schlachttier festzusetzen, sondern auch pro Kilogramm Fleisch nach Abschluss der Schlachtung oder nach Zeitaufwand (Art. 60 Abs. 3). Die Mindest- und die Höchstgebühren, nach denen sich die Kantone zu richten haben, werden in den Absätzen 4-6 festgelegt. Darüber hinaus sollen die Kantone für einen Besuch im Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb, für eine Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand und für die Anwesenheit einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes bei einer Weideschlachtung Gebühren vorsehen können. Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 1 nennen die diesbezüglichen Höchstansätze.

Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dient nicht nur der Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit, sondern beinhaltet auch Aspekte der Tiergesundheit und des Tierschutzes. Die Erhebung von Gebühren zum Zweck der Lebensmittelsicherheit ist im Lebensmittelgesetz (SR 817.0) explizit vorgesehen (Art. 58 Abs. 2 Bst. e). Demgegenüber dürfen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, soweit sie dem Vollzug der Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung dienen, keine Gebühren erhoben werden (Art. 60 Abs. 1).

Die Änderung der Altersangabe bei den Rindern in Artikel 60 Absatz 4 basiert auf der Änderung der EU-Kontrollverordnung3 (vgl. Erläuterungen zu den Änderungen der VHyS).

Artikel 61 Absatz 2 gibt den Kantonen die Möglichkeit, für amtstierärztliche Tätigkeiten im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung ausserhalb der normalen Arbeitszeiten (Montag - Freitag, 6.00 bis 18.00 Uhr) höhere Gebühren festzusetzen. Als Obergrenze wird das Doppelte der Höchstgebühren für die Grundgebühren und die Untersuchung nach Artikel 60 Absätze 2 und 4-6 vorgesehen. Die

3 Siehe Fussnote 2. Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle