Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Absatz 2 beschreibt die zwei Arten von Kontrollprogrammen, die in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fallen. Buchstabe a bezeichnet die Programme, die die Schweiz umsetzt, um internationale Verträge zu erfüllen, wie das Protokoll über Wasser und Gesundheit zu dem Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (SR 0.814.201) oder das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81). Für diese erste Kategorie sind Anzahl und Art der Proben im Prinzip durch die jeweiligen Abkommen vorgegeben. Die Durchführung dieser Kampagnen ist häufig eine Auflage des betreffenden internationalen Abkommens, damit Schweizer Lebensmittel ins Ausland exportiert werden können.

Artikel 19 Informations- und Datenbeschaffung

Die Informations- und Datenbeschaffung ist bereits in der Fassung vorhanden, die am 1. Mai 2017 in Kraft getreten ist. Die Terminologie wurde an den internationalen Kontext angepasst. Um welche Daten es sich handelt und wie sie verarbeitet werden, wird in den Artikeln 59 ff. LMG sowie in den Artikeln 165c und 165d LwG beschrieben.

6. Abschnitt Berichte

Artikel 20 Jahresbericht

Artikel 20 legt den Inhalt des Jahresberichts zur Umsetzung des MNKP vor, der im Grossen und Ganzen an die einschlägigen Bestimmungen des internationalen Rechts und insbesondere an Artikel 113 der Verordnung (EU) 2017/625 angepasst wurde. Dieser Jahresbericht wird von der BLK anhand der von den Behörden auf Ebene Bund und Kantone bereitgestellten Informationen vorbereitet. Er gibt an, inwiefern die operationellen und die strategischen Ziele des MNKP erreicht wurden. Eine kurze Beschreibung der verwendeten Leistungsindikatoren ist einzuschliessen, falls diese Indikatoren nicht bereits im Plan selbst enthalten sind. Für die geplanten Kontrollen muss im Bericht angegeben sein, inwiefern die Ziele bezüglich Häufigkeit und Tiefe der Kontrollen erreicht wurden. Für die nicht geplanten Kontrollen ist eine kurze Begründung für die Durchführung erforderlich.

Artikel 21 Spezifische Berichte

Dieser Artikel präzisiert, dass für die in Artikel 18 erwähnten nationalen Kontrollprogramme spezifische Berichte zu verfassen sind. Diese Berichte sollen jährlich verfasst werden. Sie sollen unter anderem über die Ergebnisse der im vorangegangenen Jahr im Rahmen des MNKP durchgeführten amtlichen Kontrollen informieren, Aufschluss über die Art und Anzahl der von den zuständigen Behörden festgestellten Verstösse geben sowie auf die getroffenen Massnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung des MNKP eingehen (s. dazu auch Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625).

7. Abschnitt Überwachung des Vollzugs

Artikel 22

Artikel 22 gibt an, welche Bundesämter mit der Überwachung der Umseztung der Verordnung betraut sind.

Anhänge

Anhang 1

Liste 1: Um die Effizienz der Hygienekontrollen in der pflanzlichen Primärproduktion zu verbessern, wird die Mindesthäufigkeit dieser Kontrollen auf acht Jahre gesenkt (statt alle vier Jahre). So können die Kantone die Risiken im Zusammenhang mit den verschiedenen Arten der pflanzlichen Produktion bei der Organisation der Grundkontrollen besser berücksichtigen, was Ressourcen freigibt, um die

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände