Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur
Änderung der Verordnung über das Schlachten und
die Fleischkontrolle
I. Ausgangslage
Im Rahmen der Revision des Lebensmittelrechts, welches per 1. Mai 2017 in Kraft getreten ist, wurde die Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK, SR 817.190) einer Totalrevision unterzogen. Die Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten (VHyS, SR 817.190.1) wurde teilrevidiert.
Mit der Revision der VSFK wurde insbesondere die Eigenverantwortung der Jägerinnen und Jäger sowie der Informationsfluss entlang der Lebensmittelkette gestärkt. Grundlage für ein eigenverantwortliches Handeln beim Inverkehrbringen von Jagdwild ist die vertiefte Ausbildung der Jagenden im Bereich der Lebensmittelhygiene zur "fachkundigen Person", um die notwendigen Fachkenntnisse zur Beurteilung des erlegten Jagdwildes zu erwerben. Diese Kenntnisse erlauben es den Jagenden, das erlegte Wild selbst zu beurteilen.
Mit der vorliegenden Revision der VSFK soll insbesondere dem Postulat 17.3418 Vogler - die Hofschlachtung über den Eigengebrauch hinaus ermöglichen Rechnung getragen werden. Das Postulat «beauftragt den Bundesrat zu prüfen, wie das Lebensmittelrecht und allfällige weitere Bereiche angepasst werden müssen, damit die Hofschlachtung über den Eigengebrauch hinaus ermöglicht wird». Im Rahmen der vorliegenden Revision sollen daher Regelungen zur sog. «Hof-» und «Weideschlachtung» erlassen werden. Bei diesen sollen allerdings nur die ersten Schritte der Schlachtung - das Betäuben und das Entbluten - im Herkunftsbestand der Tiere erfolgen; die Verarbeitung des Schlachttierkörpers soll weiterhin in einem bewilligten Schlachtbetrieb durchgeführt werden.
Bei dieser Gelegenheit sollen weitere Aktualisierungen und Präzisierungen der VSFK vorgenommen werden, beispielsweise betreffend die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand, die Selbstkontrolle der Schlachthygiene durch die Betriebe und die Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 1 Absatz 2
Die VSFK gilt nicht für die Schlachtung zur privaten häuslichen Verwendung; bei Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild sowie bei Laufvögeln gilt sie jedoch nur dann nicht, wenn die Schlachtung im Herkunftsbestand erfolgt. Die Bestimmung soll dahingehend ergänzt werden, dass auch die Verarbeitung des Schlachttierkörpers im Herkunftsbestand erfolgen muss. Sobald der Schlachttierkörper den Herkunftsbestand verlässt, ist die Ausnahmebestimmung nicht mehr anwendbar.
Artikel 3
Buchstabe a: Laufvögel gehören auch in diese Aufzählung.
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle