Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Kontrollen basierend auf den Risiken der einzelnen Betriebe zu verstärken (insbesondere in den Betrieben, in denen Mängel festgestellt wurden). Diese Änderung geht in die gleiche Richtung wie die vorgesehenen Änderungen im Bereich Direktzahlungen im Rahmen der neuen Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben. Die Hygienekontrollen in der pflanzlichen Produktion können also weiterhin mit den Kontrollen im Zusammenhang mit dem Ökologischen Leistungsnachweis (PER) oder den amtstierärztlichen Kontrollen kombiniert werden (gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung über die Primärproduktion [VPrP, SR 916.020]).
Da aber die Kontrollen der tierischen und der pflanzlichen Produktion häufig getrennt durchgeführt werden, wird der Schwellenwert (oder Cut-off-Wert), ab dem ein Ganzjahresbetrieb der Mindesthäufigkeit unterstellt wird, in zwei unterschiedliche Schwellenwerte unterteilt. Das Kriterium «mehr als 0,2 Standardarbeitskräfte (SAK)», das eine der Zugangsbedingungen für Direktzahlungen darstellt, wird aufgehoben, da es keine Unterscheidung von tierischer und pflanzlicher Produktion ermöglicht. Daher wird für die tierische Produktion nur das Kriterium «mehr als 3 Grossvieheinheiten (GVE)» beibehalten. Für die Kontrolle der pflanzlichen Produktion wird ein neuer Schwellenwert eingeführt, der ausschliesslich auf der Fläche basiert: «über 5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) oder über 50 Aren an Spezialkulturen» (Ziffer 1.1.1).
Diese Änderung hat den Vorteil, dass die Situation insbesondere für Betriebe mit über 3 GVE und wenig Fläche klarer wird: Auf diesen Betrieben gilt für die pflanzliche Produktion nicht mehr die Mindesthäufigkeit für die Kontrollen, sondern es werden Kontrollen nach den Kriterien der zuständigen kantonalen Behörden durchgeführt (gemäss Artikel 7 Absatz 2). Für Betriebe mit weniger als 3 GVE und ohne Spezialkulturen liegt der neue Schwellenwert (5 ha an LN) leicht unter dem heutigen Grenzwert von 0,2 SAK (was etwa 9 ha an LN entspricht).
Fischhaltungen (Ziffer 1.2) sollen künftig ab einer Produktion von 500 Kilogramm pro Jahr nach den Vorgaben der MNKPV kontrolliert werden (geltendes Recht: 10 Tonnen). Diese Änderung der Menge trägt den Schweizerischen Gegebenheiten Rechnung.
Liste 2:
Die Kategorie «Handel oder Importeur von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen» (Ziff. 2.1) des geltenden Rechts wird gelöscht, da die Bestimmungen des 3. Abschnitts der MNKPV, auf die sich Anhang 1 bezieht, für die Kontrollen gemäss der Pflanzengesundheitsverordnung (vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. a) nicht gelten. Handelsbetriebe oder Importeure von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft unterstehen der Meldepflicht gemäss Art. 20 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) und sind somit in Liste 3 aufgeführt (Kategorien C ff.).
Die Bezeichnung der Kategorie 2.10 wurde präzisiert. Betriebe mit geringer Kapazität gemäss Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (SR 817.190, VSFK) werden gemäss einer vom Kanton ad hoc festgelegten Häufigkeit kontrolliert (Artikel 55 VSFK).
Zwei neue Kategorien (2.15 und 2.16), die im Bereich der Tiergesundheit zum Zug kommen, wurden hinzugefügt.
Liste 3: In der Liste 3 wurden einige kleinere Änderungen vorgenommen (A104: neue Bezeichnung; A104, A105 und A117: Korrektur des Verweises auf andere Listen; A214, B202: neue Kategorien).
Anhang 2
Anhang 2 umfasst die Liste der Themen, für welche die nationalen Produktkampagnen aufgrund von internationalen Abkommen erforderlich sind (siehe Erläuterungen zu Artikel 18).
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände