Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
übrigen Absätze von Artikel 61 entsprechen materiell Artikel 60 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 61 des geltenden Rechts.
Artikel 63a
Im Rahmen der letzten Revision4 der Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V; SR 916.408) wurden die rechtlichen Grundlagen für das Informationssystem über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) aktualisiert. In Fleko werden die Befunde der durch die kantonalen Vollzugsorgane durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen erfasst und ausgewertet. Die Daten dienen dem Bund zur Marktbeobachtung und erlauben zudem Aussagen über den Gesundheitszustand der geschlachteten Tiere. Die entsprechenden Erfassungspflichten sind in Artikel 57 Absatz 2 VSFK geregelt.
Unter «Änderung anderer Erlasse» soll nun eine Pendenz aus dieser letzten Revision erledigt werden. Im Gegensatz zu den übrigen Bestimmungen zu Fleko sollte nämlich die Regelung des Zugriffs der Schlachtbetriebe, der anderen Tierhalterinnen und Tierhalter sowie weiterer Berechtigter auf die Daten von Fleko via die Tierverkehrsdatenbank nur mit einer Vernehmlassung eingeführt werden.
Schlachtbetriebe, andere Tierhalterinnen und Tierhalter sowie weitere Berechtigte haben keinen direkten Zugriff auf Fleko. Sie können aber nach Artikel 20fbisISVet-V die Daten zu den sie betreffenden Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung und der Fleischuntersuchung in Bezug auf die Genusstauglichkeit online aus der Tierverkehrsdatenbank abrufen. Die entsprechenden Zugriffsrechte sind in Artikel 16 der TVD-Verordnung (SR 916.404.1) geregelt. Parallel zur Regelung in Artikel 20fbis ISVet-V werden auch die Zugriffsrechte in Artikel 16 Absatz 1bisder TVD-Verordnung entsprechend erweitert.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Keine.
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Durch die Möglichkeit von Hof- und Weideschlachtungen könnte den kantonalen Vollzugsorganen ein Mehraufwand entstehen. Sie haben allerdings die Möglichkeit, zu ihrer Entlastung für die Überwachung der Weideschlachtung nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte einzusetzen, wenn diese für die Aufgabe ausreichend qualifiziert sind (Art. 52 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2). Zudem können sie ihren Mehraufwand mittels Gebühren decken.
Künftig sollen die Kantone die Möglichkeit haben, die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nicht nur pro Schlachttier festzusetzen, sondern auch pro Kilogramm Fleisch nach Abschluss der Schlachtung oder nach Zeitaufwand. Diese Praxis wird in den grossen Schlachtbetrieben zum Tragen kommen, da in diesen Betrieben eine Abrechnung nach Einzeltiertarif weder für die Vollzugsorgane noch für die Betriebe selbst praktizierbar ist. Einige kantonale Gebührenverordnungen sehen deshalb die Möglichkeit der Abrechnung nach Kilogramm oder nach Zeitaufwand bereits heute vor. Folglich werden die vorgeschlagenen Änderungen zu keinen spürbaren Veränderungen bei den Schlachtgebühren führen.
4 Änderung vom 31. Oktober 2018; in Kraft seit 1. Januar 2019; AS 2018 4543 Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle