Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Anhang 3
Anhang 3 enthält die Verordnungen, deren Einhaltung im Bereich der Primärproduktion kontrolliert werden muss.
Anhang 4
Anhang 4 enthält die Änderungen von anderen Verordnungen, die sich aus der Revision der NKPV ergeben. Nebst der Aktualisierung der Verweise auf die neue NKPV werden diejenigen Bestimmungen aufgehoben, die die Erfassung der Kontrolldaten und den Beizug von privatrechtlichen Kontrollstellen regeln. Diese beiden Punkte werden nun in der MNKPV erfasst (Art. 9 und 15) und können daher in den jeweiligen Sachverordnungen aufgehoben werden.
In Artikel 3 Absatz 2 und 2bisder VPrP sollen zudem die Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Betriebe, die im Bereich der Primärproduktion tätig sind, angepasst werden. Dies erfolgt im Zuge der Harmonisierung mit der Agrarstatistik und im Sinne der Kohärenz mit den neuen Schwellenwerten (Cut-off-Werte) nach Anhang 1, Liste 1 MNKPV für Ganzjahresbetriebe. Mit dem neuen Wortlaut sollen nur sehr kleine Betriebe von der Registrierungspflicht befreit werden, die allenfalls eine beschränkte Anzahl in der Schweiz wenig verbreiteter Nutztiere halten (z. B. Kaninchen, Insekten), die nur direkt oder über lokale Detailhändler auf den Markt kommen.
In der VPPr (Art. 11) wird ein neuer Artikel hinzugefügt, um dem BLW und dem BLV die Möglichkeit zu geben, die Entwicklung, Verbreitung und Nutzung von Leitlinien für eine gute Hygienepraxis in der Branche der Primärproduktion zu fördern und zu genehmigen, wie sie das bereits heute in der Lebensmittelindustrie (Art. 80 LGV) und in der Tierfutterindustrie (Art. 55-56 Futtermittelverordnung, [SR 916.307]) tun können. Dieser Zusatz stellt eine bessere Übereinstimmung mit dem europäischen Recht sicher, da das entsprechende Kapitel (Kapitel III) der Reglemente (EG) Nr. 852/2004 (Lebensmittelhygiene) und (EG) Nr. 183/2005 (Futtermittelhygiene) auch für die Primärproduktion gilt. Die Leitlinien werden von Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Bereiche der Primärproduktion entwickelt. Die Einhaltung der Leitlinien ist freiwillig.
III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Keine
2. Auswirkungen auf die Kantone
Die Änderungen der Kontrollen in der Primärproduktion sollten beim Arbeitsaufwand der betroffenen Behörden eine leichte Entlastung bewirken.
IV. Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagene Revision ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände