Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Artikel 19 Absätze 1 und 7
Um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden, wird die Verpflichtung zur Angabe der Produktionsmethode und der Fanggerätekategorie auf Erzeugnisse gemäss Anhang I Buchstaben a-c und e der Verordnung (EU) Nr. 1379/20132 in Absatz 1 eingeschränkt.
Der Warnhinweis in Absatz 7 zu Fischereierzeugnissen, die unter Zusatz des Enzyms Transglutaminase hergestellt worden sind, wird auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gestrichen.
Artikel 32 Absatz 1
Der Begriff des "ganzen Gemelks" war unklar und die Definition von Milch wird durch eine klarere Definition ersetzt.
Artikel 33 Absatz 1
Die Fettgehaltstufen genussfertiger Kuhmilch gelten sinngemäss auch für Büffelmilch.
Die Ergänzung von Artikel 33 Absatz 1 mit dem Hinweis auf Büffelmilch klärt die Situation von Büffelmilch und ermöglicht es, sie im Sinne des Landwirtschaftsrechts gleich wie Kuhmilch zu behandeln.
Artikel 41 Absatz 2
Bei den Milchprodukten fehlte bis anhin eine Bestimmung für die Kennzeichnung von Milchprodukten aus Milch anderer Säugetierarten als Kühe. Absatz 2 wird analog der Bestimmung zur Kennzeichnung bei Milch anderer Säugetierarten als Kühe ergänzt.
Artikel 59 Absatz 2
Die Bestimmung zum Stärkegehalt im Fertig-Fondue wird aufgehoben, da sie eine Schweizerische Eigenheit darstellt.
Artikel 60
Auch die Einteilung von Fertig-Fondue in Fettgehaltsstufen wird aufgehoben, weil eine solche Regelung bisher nur im schweizerischen Recht vorkam. Konsumentinnen und Konsumenten werden ausreichend informiert anhand der obligatorischen Angabe des Fettgehalts gemäss Artikel 22 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)3.
Artikel 61
Die Auflistung der erlaubten Zutaten für Schmelzkäse und Streichschmelzkäse in Absatz 2 sowie für Schmelzkäse und Streichschmelzkäse mit einer Käsebezeichnung in Absatz 3 wird aufgehoben. In Absatz 1 wird die Definition von Schmelzkäse und Streichschmelzkäse daher so ergänzt, dass diese neben Käse aus weiteren Zutaten bestehen können. Die Konsumentinnen und Konsumenten werden anhand des Zutatenverzeichnisses ausreichend über die verwendeten Zutaten informiert.
2 Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/812, ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1.
3 SR 817.022.16 Erläuterungen zu Änderungen der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft