Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer

Herkunft

(VLtH

I. Ausgangslage

Die Bestimmungen zu Käseerzeugnissen werden überarbeitet und angepasst. Schweizer Sonderbestimmungen sollen aufgehoben werden, um Handelshemmnisse zu beseitigen. Die Anforderungen an die Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen werden um die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/3551 ergänzt.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 8 Absatz 1

Es wird präzisiert, dass Rohstoffe zur Herstellung von Separatorenfleisch die Anforderungen an frisches Fleisch erfüllen müssen.

Artikel 10 Absatz 10

Der Warnhinweis zu Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die unter Zusatz des Enzyms Transglutaminase hergestellt worden sind, wird auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gestrichen.

Artikel 12

Artikel 12 Absätze 1-4 und 10 werden aus dem bisherigen Artikel 12 übernommen.

In Artikel 12 Absatz 5 wird neu präzisiert, dass Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die lediglich gekühlt oder gefroren wurden, aus Betrieben stammen müssen, die entweder nach Artikel 20 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) gemeldet oder nach Artikel 21 LGV bewilligt sind.

In Artikel 12 Absätze 6-8 wird die Verwendung bestimmter behandelter Rohstoffe geregelt. Diese soll zulässig sein, wenn sie nach den dort beschriebenen Verfahren behandelt wurden und den dort festgelegten Anforderungen entsprechen.

Sammelstellen und Gerbereien können auch Rohstoffe für die Herstellung von Speisegelatine und Kollagen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, abgeben, wenn sie von der zuständigen Behörde hierfür ausdrücklich eine Bewilligung erhalten haben und Lagerräume vorhanden sind, die die in Absatz 9 festgelegten Anforderungen erfüllen.

1 Verordnung (EU) 2016/355 der Kommission vom 11. März 2016 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Vorschriften für Gelatine, Kollagen und zum menschlichen Verzehr bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ABl. L 67 vom 12.3.2016, S. 22. Erläuterungen zu Änderungen der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft