Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

 Für Kupfer und Zink werden die Höchstgehalte für Gelatine und Kollagen der Verordnung (EG) Nr.

853/20047 wieder eingeführt, die bereits in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vorhanden waren.

 Die Höchstgehalte für Kobalt in Bier und alkoholfreiem Bier werden aufgehoben, da diese aus den

60er Jahre stammen und seither nicht mehr revidiert wurden. Zu dieser Zeit wurden dem Bier unzulässigerweise Kobaltverbindungen zur Schaumstabilisierung beigefügt. Inzwischen bestehen keine Hinweise mehr auf diese Praxis, zudem ist die Anwendung von Zusatzstoffen über die Zusatzstoffverordnung (ZuV)8 geregelt. Aus diesen Gründen ist es nicht sinnvoll, diese Höchstgehalte in der VHK beizubehalten.

 Die Höchstgehalte für Nickel in Margarine, Minarine und Speisefett sind veraltet und international

nicht abgestützt und werden deshalb aufgehoben.

Anhang 4

In Anlehnung an die Höchstgehalte der EU9 werden Höchstgehalte für Glycidylfettsäureester in pflanzlichen Ölen und Fetten sowie Säuglingsanfangs- und Folgenahrung festgelegt.

Anhang 5

In der französischen Version wird der Begriff der Summe der iPCB korrigiert.

Anhang 8

In diesem Anhang werden die Höchstgehalte für die Tropanalkaloide Atropin und Scopolamin in Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghum, Buchweizen oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthält, in Anlehnung an die Höchstgehalte der EU10 festgelegt.

Anhang 9

Es werden folgende Anpassungen vorgenommen:

 Für Schwefeldioxid und Wasserstoffperoxid werden diejenigen Höchstgehalte für Gelatine und

Kollagen der Verordnung (EG) Nr. 853/200411 wieder eingeführt, die bereits in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vorhanden waren.

 Neu werden verbindliche Methoden zur Kontrolle des Gehalts an weiteren mikrobiellen Toxinen

eingeführt. Hierfür wird auf die Verordnung (EU) 2074/200512 verwiesen.

6 Verordnung (EU) Nr. 488/2014 der Kommission vom 12. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Cadmium in Lebensmitteln, ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 75.

7 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1981 der Kommission vom 31.10.2017, ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10.

8 SR 817.022.31

9 Verordnung (EU) 2018/290 der Kommission vom 26. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte von Glycidyl- Fettsäureestern in pflanzlichen Ölen und Fetten, Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder, ABl. L 55 vom 27.2.2018, S. 27.

10 Verordnung (EU) 2016/239 der Kommission vom 19. Februar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Tropanalkaloiden in bestimmter Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder, ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 3.

11 S. Fussnote 5.

12 Verordnung (EG) 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten (VHK, Kontaminantenverordnung)