Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 63Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Somit ist gewährleistet, dass sowohl im Verkaufstresen als auch im Gastronomiebetrieb die schriftliche Deklaration sichergestellt ist. Im Sinne der Verhältnismässigkeit wurde auf die schriftliche Deklaration bei anderen Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen als oben aufgeführt, wie Roh- und Kochpökelwaren sowie Roh-, Koch- und Brühwurstwaren, verzichtet. Diese Regelung gilt ebenso für Fisch, wobei nur Speisefisch, ganz, filetiert oder in Stücken betroffen ist. Andere Fischereierzeugnisse erfordern nicht zwingend eine schriftliche Herkunftsdeklaration.

Art. 5 Abs. 1 Bst. c

Es handelt sich um eine Erleichterung bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln. Da die aktuelle Formulierung nicht klar ist, wurde sie präzisiert. Die Information nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und b muss bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln nur gemacht werden, wenn die gesundheitsbezogenen Angaben schriftlich vorliegen. Der Hinweis in Verbindung mit den nährwertbezogenen Angaben entfällt.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

Diese Bestimmung gab zu Missverständnissen Anlass. Sie wird der Klarheit halber umformuliert.

Die Pflicht, auf den Zusatz des Enzyms Transglutaminase zur Herstellung von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse hinzuweisen (vgl. den bisherigen zweiten Teil des Einleitungssatzes von Bst. d), wird auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gestrichen.

Art. 5 Abs. 1 Bst. e

Es handelt sich um eine Erleichterung bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln. Bei Lebensmitteln mit den Hinweisen «glutenfrei», «sehr geringer Glutengehalt», «laktosefrei» oder «laktosearm» ist im Offenverkauf neu keine Nährwertdeklaration mehr notwendig.

Art. 5 Abs. 1 Bst. f

Es handelt sich um eine Präzisierung. Es wird klargestellt, dass bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln unbeabsichtigte Vermischungen gemäss Artikel 11 Absatz 5 nicht hingewiesen werden muss.

Art. 11 Abs. 4bis

Dieser Absatz war bereits in der früheren Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LKV). Teile davon wurden im Rahmen der letzten Totalrevision irrtümlicherweise nicht übernommen und sollen wiederaufgenommen werden.

Art. 13 Abs. 2

Die Formulierung in Absatz 2 soll an diejenige in der EU angepasst werden. Materiell gibt es keine Änderungen. Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, handelt es sich um diejenigen Lebensmittel, die nach Artikel 24 der Hygieneverordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 (HyV, SR 817.024.1) oder nach spezifischen Temperaturanforderungen dieser Verordnung kühl gehalten werden müssen, damit sie bis zur Konsumation sicher bleiben. Die Tatsache, dass ein Lebensmittel im Kühlschrank aufbewahrt werden muss, führt nicht systematisch zur Verwendung des Verbrauchsdatums. Denn Artikel 24 HyV erfasst nur Lebensmittel, die von ihrer Beschaffenheit her geeignet sind, die Vermehrung pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen zu fördern. Ein Verbrauchsdatum ist deshalb z. B. erforderlich für Frischfleisch, Frischkäse, belegte Brötli,

Erläuterung zur Änderung der2

Erläuterungen zur

Änderung der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel