Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 74Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Anhang 3 Anwendungslisten (Teil B) Kategorie 4
Um Qualitätsverluste, beispielsweise Bräunung und Strukturverlust, auf geschältem, geschnittenem und zerkleinertem Obst und Gemüse zu verhindern, kann Ascorbinsäure (E300) eingesetzt werden. Ascorbinsäure kann jedoch Zellgewebe abbauen, was nach ein paar Tagen zu einem Festigkeits- und Farbverlust von Obst und Gemüse führt. Die Verwendung von Kaliumcarbonat (E501) hingegen ermöglicht einen effizienteren Schutz gegen die Bräunung, da es als Stabilisator und Säureregulator wirkt und die Gewebeschädigung durch Ascorbinsäure minimiert. Daher soll die Verwendung von Kaliumcarbonat (E501) als Stabilisator und Säureregulator für die Lebensmittelkategorie 04.1.2 „Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert“ zugelassen werden. Sie wird jedoch auf abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse und abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln beschränkt.
Kategorie 5
Die Verwendung von Steviolglycosiden (E960) in bestimmten brennwertverminderten Süsswaren soll zugelassen werden (Kat 5.2).
Sucralose (E955) wurde in der EU für die Verwendung in Kaugummi zur Zulassung beantragt (Kat. 5.3), da damit die Intensität des Geschmackes im Kaugummi über einen längeren Zeitraum gewährleistet werden kann. Die dadurch zusätzlich entstehende Exposition ist geringfügig und gibt keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken.
Kategorie 7
Die dieser Kategorie zugehörigen "feinen Backwaren für besondere Ernährungszwecke" gibt es seit 1. Januar 2014 nicht mehr (Aufhebung der für Diabetiker bestimmten Lebensmittel). Die entsprechenden Einträge in der Anwendungskategorie 07.2 können daher gelöscht werden.
Kategorie 8
In der EU wurden verschiedene Präzisierungen in traditionellen polnischen und tschechischen Fleischzubereitungen vorgenommen. Um Handelshemmnisse zu vermeiden wurden diese Anpassungen übernommen.
Für tiefgefrorene vertikale Fleischspiesse, die unter die Anwendungskategorie 08.2 „Fleischzubereitungen" fallen wird die Verwendung von Phosphorsäure, Phosphaten, Diphosphaten, Triphosphaten und Polyphosphaten (im Folgenden „Phosphate“) als Stabilisator und Feuchthaltemittel zugelassen. Bei einem solchen Spiess im rohen Zustand waren Phosphate bislang in der EU nicht zulässig.
In der bisherigen Praxis in der Schweiz wurde das verzehrsfertig zubereitete Lebensmittel beurteilt und als solches der Anwendungskategorie 08.3 Fleischerzeugnisse zugerechnet. In dieser Kategorie sind Phosphate seit jeher zulässig, daher hat diese Verordnungsanpassung der EU keine Änderung in der Schweizerischen Praxis zur Folge.
Aus Gründen der Harmonisierung wurde die Anpassung dennoch übernommen.
Kategorien 12 und 15
Thaumatin (E 957) kann den vorhandenen würzigen Geschmack bzw. Umami-Geschmack in Saucen und Snacks verstärken. Mit der vorgeschlagenen Ausweitung der Verwendung geht eine geringfügige Exposition der Konsumentinnen und Konsumenten gibt auf Grund der vorliegenden toxikologischen Bewertungen der EFSA keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken
Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI2
über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln