Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 73Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln (Zusatzstoffverordnung, ZuV)

I. Ausgangslage

Gemäss Artikel 11 der Zusatzstoffverordnung passt das BLV die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Anhang 1a

Calciumsorbat (E203) ist als Konservierungsstoff in verschiedenen Lebensmitteln sowie in Lebensmittelfarbstoff-Zubereitungen und Lebensmittelaromen zugelassen.

Anlässlich einer neuen Risikobewertung konnte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Sicherheit von Calciumsorbat als Lebensmittelzusatzstoff nicht bestätigen und zog den Schluss, dass für den Stoff nicht der für Sorbinsäure (E200) und Kaliumsorbat (E202) festgelegte Gruppenwert für die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake - ADI) gelten sollte. Der Stellungnahme zufolge müssen in Bezug auf Calciumsorbat Genotoxizitätsuntersuchungen durchgeführt werden, damit geprüft werden kann, ob für Calciumsorbat der genannte Gruppen-ADI gelten soll. Da der EFSA jedoch keine Daten zur Genotoxizität von Calciumsorbat (E203) geliefert wurden, konnte die Sicherheit von Calciumsorbat als Lebensmittelzusatzstoff nicht abschliessend festgestellt werden. Daher wird e Calciumsorbat (E203) aus der Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe gestrichen.

Kaliumpolyaspartat (E456) ist für bestimmte önologische Verfahren und Behandlungen bestimmt. Die besonderen Bestimmungen, die die Verwendung von Zusatzstoffen in Wein gestatten, sind in Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke1 festgelegt. Damit für Kaliumaspartat (E456) die Reinheitskriterien nach Anhang 4 ZuV anwendbar sind, muss der Zusatzstoff in Anhang 1a aufgenommen werden.

Anlässlich der Neubewertung von Octylgallat (E 311) und Dodecylgallat (E 312) fehlten ausreichende toxikologische Daten. Es hat jedoch kein Unternehmer zugesagt, die nötigen toxikologischen bereitzustellen. Octylgallat (E 311) und Dodecylgallat (E 312) werden daher aus der Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe gestrichen.

Anhang 2

Bedingt durch die Streichung von Calciumsorbat (E203) müssen auch die Gruppen in Anhang 2 entsprechend angepasst werden.

1SR 817.022.12

Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI1

über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln