Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
In emulgierten Saucen wird eine Fettreduktion in der Regel durch Verdickungsmittel erzielt. Eine weitere Reduzierung des Fettgehalts ist durch die Verwendung von Emulgatoren erreichbar, die einen hohen Wassergehalt im Fett stabilisieren können. Mit Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) werden hier dies besten Ergebnisse erzielt. Eine Neubewertung der Sicherheit diesesZusatzstoffes legte eine zulässige tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake, ADI) von 25 mg Polyglycerin-Polyricinoleat/kg Körpergewicht/Tag fest. In Anbetracht des Umstands, dass die geschätzte Exposition den ADI nicht überschritten hat, kam die EFSA zum Schluss, dass Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) als Lebensmittelzusatzstoff keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt,
Kategorie 17
Lebensmittelzusatzstoffe sind nach Kategorien von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt werden dürfen, gegliedert. Die Lebensmittelkategorie 17 deckt Nahrungsergänzungsmittel ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder, ab. Die Lebensmittelkategorie 17 umfasst drei Unterkategorien: 17.1 „Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, einschliesslich Kapseln, Komprimaten und ähnlichen Formen, ausgenommen kaubare Formen“, 17.2 „Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form“ und 17.3 „Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup oder in kaubarer Form“.
In der Praxis gab es jedoch Probleme bei der Umsetzung, insbesondere in Bezug auf die Lebensmittelunterkategorie 17.3 („Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup oder in kaubarer Form“). Diese Klassifizierung hat zu Fehlinterpretationen geführt; um dies künftig zu verhindern, werden Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup oder in kaubarer Form der Kategorie der flüssigen beziehungsweise festen Form zugeordnet . Die Lebensmittelunterkategorie 17.3 wird daher gestrichen und die Bezeichnung der Lebensmittelunterkategorie 17.1 in „Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder“ und diejenige der Kategorie 17.2 in „Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder“ geändert .
Niedrig substituierte Hydroxypropylcellulose (L-HPC) ist eine wasserunlösliche Cellulose, die sich aufgrund ihrer guten Kompressibilität und Bindeeigenschaften für die Herstellung von festen Nahrungsergänzungsmitteln in Form von Komprimaten eignet. L-HPC ist nicht wasserlöslich; sie absorbiert Wasser und vergrössert dadurch ihr Volumen. Durch das erhöhte Volumen löst sich das Komprimat schnell auf und es kommt zu einer raschen Freisetzung der Nährstoffe im Magen.
Die Bewertung der EFSA kam 2018 zum Schluss, dass bei einer Verwendungshöchstmenge von 20 000 mg/kg und einer typischen Verwendungsmenge von 10 000 mg/kg wurden keine Sicherheitsbedenken festgestellt werden.
Anhang 4
Die Fussnote wird an den aktuellen Stand der Verordnungen angepasst.
Anhang 5 Teil 2
Die Verwendung von Butan (E943a), Isobutan (E 943b) und Propan (E944) als Treibgase in Farbstoffzubereitungen der Gruppen II und III im Sinne der Definition in Anhang 2 ZuV wird zugelassen. Aufgrund der Entzündungsgefahr und der für die Senkung der Treibgasmengen unter den Grenzwert von 1 mg/kg benötigten Zeit jedoch nur für die gewerbliche Verwendung.
Die Verwendung von Siliciumdioxid (E551) als Trennmittel in Kaliumnitrat (E252) wird ermöglicht, da bei der Lagerung Kaliumnitrat (E252) stark zur Verklumpung neigt, was seine Verwendung in der Lebensmittelverarbeitung beeinträchtigt. Daher bedarf es eines Trennmittels, um die Rieselfähigkeit und die richtige Dosierung dieses Zusatzstoffs zu gewährleisten. Von der zur Erzielung der gewünschten technologischen Wirkung benötigten Menge Siliciumdioxid (E551) geht keine Gesundheitsgefahr aus.
Erläuterung zur Änderung der Verordnung des EDI3
über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln