Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur
Änderung der Verordnung des EDI über den Zusatz
von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen
in Lebensmitteln
(VZVM)
I. Ausgangslage
Das aktuelle System der Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in Lebensmitteln, beruhend auf empfohlenen Tagesrationen eines Nährstoffes pro Tagesration Lebensmittel, wurde überprüft und
- wo nötig - angepasst. Das vorgeschlagene System beruht auf der Publikation «Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln» des Bundesinstituts für Risikobewertung, Deutschland, das sich nach dem «Upper Intake Level (UL)» richtet.
Zudem wurden Änderungen vorgenommen, die sich nach Inkrafttreten des neuen Lebensmittelrechts am 1. Mai 2017 als notwendig erwiesen haben.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 1
Absatz 3 Buchstabe b des Geltungsbereichs wurde angepasst, da die Verordnung nicht für Lebensmittelkategorien gemäss der Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (SR 817.022.104) gelten soll, so beispielsweise auch nicht für Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler.
Artikel 2
Absatz 2 wurde in die Absätze 2 und 2bisunterteilt. Damit soll vorgehoben werden, dass Anhang 1 eine abgeschlossene Liste ist. Bei Anhang 2 handelt sich um eine «offene Liste», die aus Gründen des Gesundheitsschutzes Einschränkungen in der Verwendung für sonstige Stoffe enthält. Im Gegensatz zu Anhang 1 werden in Anhang 2 nicht alle sonstigen, zugelassenen Stoffe aufgelistet, sondern nur die jeweiligen geltenden Verwendungsbedingungen. Neu in diesen Anhang aufgenommen wird Lactulose. In Anhang 4 wird sie gestrichen. Gestützt auf Absatz 4 regelt Anhang 4 die Stoffe, die Lebensmitteln nicht zugesetzt werden dürfen. Dabei geht es entweder um Stoffe, für welche in der EU zwar eine gesundheitsbezogene Angabe zugelassen wurde, in der Schweiz aber als Arzneimittel gelten oder um Stoffe, die auch schon in geringen Mengen gesundheitsgefährdend sind. Neu in diesen Anhang aufgenommen werden die beiden Stoffe Dimethylamylamin (DMAA) und 2,4-Dinitrophenol (DNP).
Artikel 4
Artikel 4 wird aus Klarheitsgründen totalrevidiert. Mit den kleinen Anpassungen soll der Text besser verständlich sein. Zusätzlich werden folgende Änderungen vorgenommen.
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zu Lebensmitteln