Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Das Modell berücksichtigt die Exposition über angereicherte Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel. Die für den Zusatz verfügbare Menge an Nährstoff wurde zwischen angereicherten Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln im Verhältnis 1:3 verteilt. Es wird der Faktor 1:3 angewendet, da dies zum Ausdruck bringt, dass Nahrungsergänzungsmittel die konzentrierte Form der Nährstoffe darstellen. Eine Tagesration eines Nahrungsergänzungsmittels soll deshalb mehr von einem bestimmten Nährstoff enthalten dürfen als eine Tagesration eines angereicherten Lebensmittels. Gleichzeitig gewährleistet dieser Faktor auch, dass eine Tagesration eines Lebensmittels eine signifikante Menge an einem Nährstoff enthält. Für Iod wurde eine Verteilung 1:1 als zweckmässig eingeschätzt, da höhere Werte für die Anreicherung gewährleisten sollen, dass die gesamte Bevölkerung und nicht nur der Teil, der gezielt Iod-Supplemente konsumiert, den Tagesbedarf erreicht.
Die Supplementierung und Anreicherung mit Natrium soll aus Volksgesundheitsgründen ausgeschlossen werden, wobei Natrium als Begleition in Nahrungsergänzungsmitteln weiterhin zugesetzt werden darf. In anderen Lebensmitteln darf es als Zutat zugegeben werden und muss als Salz (Natriumchlorid) in der Nährwertdeklaration aufgeführt werden.
Bei den kritischen Nährstoffen Vitamin A, Nicotinsäure/Inositolhexanicotinat, Vitamin K, Bor, Kupfer, Magnesium, Mangan und Zink soll nur der Zusatz für Nahrungsergänzungsmittel zulässig sein. Vitamin A soll in angereicherten Lebensmitteln nur als beta-Carotin zulässig sein. Calcium soll nur in Nahrungsergänzungsmitteln oder Ersatzprodukten für Milch und Milchprodukte zulässig sein, da gemäss EFSA4 Milchprodukte die Hauptlieferanten von Calcium sind und der Ausschluss von Milchprodukten von der Ernährung zur Unterversorgung dieser Mineralstoffe führen könnte. Fluorid soll als Zusatz nicht mehr zulässig sein, da wegen der Aufnahme über Salz und anderer Quellen, insbesondere Zahnpasta und Tee, kein Spielraum für die zusätzliche Supplementierung besteht. Chlorid und Phosphat sollen nicht mehr als Zusatz, sondern nur noch als Begleitionen zulässig sein, da sie ernährungsphysiologisch nicht relevant sind und indirekt (ebenfalls als Begleitionen) in ausreichenden Mengen aufgenommen werden. Für die unkritischen Nährstoffe Vitamin B1, B2, B12, Biotin und Pantothensäure soll kein Höchstwert mehr festgelegt werden. Im Rahmen der Selbstkontrolle obliegt es der Person, die die Lebensmittel herstellt, importiert oder inverkehrbringt, sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die Erzeugnisse die lebensmittelrechtlichen Anforderungen einhalten, insbesondere auch bezüglich des Gesundheits- und des Täuschungsschutzes.
Der Titel in der Tabelle wurde entsprechend in «Höchstmenge pro Tagesdosis» angepasst.
Anhang 2
Dieser Anhang regelt die Höchstmengen für sonstige Stoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen. Der Titel wurde angepasst, da dieser Anhang ausschliesslich die Verwendungsbedingungen der sonstigen Stoffe regelt. Anhang 2 ist nicht als geschlossene Liste der sonstigen Verbindungen, die Lebensmittel zugesetzt werden können, zu verstehen (vgl. Kommentar zu Art. 2 Abs. 2bis).
Die bisher in diesem Anhang aufgeführt gewesenen Stoffe werden aus unterschiedlichen Gründen gestrichen. Die Gründe dafür sind folgende.
Der Höchstwert für Cholin wird gestrichen, da Cholin nur in Nahrungsergänzungsmitteln und evtl. Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler zulässig ist. Die Regelung für konventionelle Lebensmittel erübrigt sich daher.
4 EFSA European Food Safety Authority (2015) Scientific opinion on dietary reference values for calcium. EFSA J 13(5):4101. Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zu Lebensmitteln