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Vernehmlassung 2019/36: Totalrevision der Medizinprodukteverordnung und Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (neue Medizinprodukte-Regulierung) · 52 Seiten

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3. Abschnitt: Meldepflichten und Informationen

Art. 16 Meldepflicht für das Verwenden von in Gesundheitseinrichtungen

hergestellten Produkten

1Gesundheitseinrichtungen, die Produkte nach Artikel 8 herstellen und verwenden, müssen der Swissmedic vor der Inbetriebnahme angeben:

a. den Namen und die Adresse der Gesundheitseinrichtung;

b. den Namen und die Zweckbestimmung des Produkts;

c. die Risikoklasse des Produkts nach Artikel 13 Abs. 1.

2Alle weiteren relevanten Angaben zu den Produkten sind der Swissmedic auf Verlangen vorzulegen.

3Änderungen der Angaben nach Absatz 1 sind der Swissmedic innerhalb von 30 Tagen zu melden.

4Die Swissmedic kann entsprechend dem Risiko, das einem Produkt und seiner Anwendung eigen ist, Produkte, die nach Artikel 8 hergestellt und verwendet werden, von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausnehmen.

Art. 17 Meldepflicht für Personen, die Sonderanfertigungen in Verkehr

bringen

1Wer Sonderanfertigungen in der Schweiz in Verkehr bringt, muss der Swissmedic vor dem Inverkehrbringen angeben:

a. den Namen und die Adresse des Herstellers sowie aller Fertigungsstätten;

b. gegebenenfalls den Namen und die Adresse der bevollmächtigten Person;

c. die zur Identifizierung der betreffenden Produktkategorien notwendigen Produktcodes, die von der Europäischen Kommission mittels Durchführungsrechtsakte festgelegt werden32.

2Änderungen dieser Angaben sind der Swissmedic innerhalb von 30 Tagen nach der Änderung zu melden.

3Die Swissmedic kann auf der Grundlage des Risikos, das einem Produkt und seiner Anwendung eigen ist, Sonderanfertigungen von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausnehmen.

Art. 18 Informationen zu implantierbaren Produkten

1Für implantierbare Produkte muss der Hersteller neben der Produktinformation nach Artikel 14 die Angaben und Informationen nach Artikel 18 MDR33, einschliesslich des Implantationsausweises, zur Verfügung stellen. Die Änderungen

32 Siehe Anhang 4.

33 Siehe Fussnote zu Art. 1.