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Vernehmlassung 2019/36: Totalrevision der Medizinprodukteverordnung und Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (neue Medizinprodukte-Regulierung) · 52 Seiten
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tungsstelle (bezeichnete Stelle) zu beteiligen. Die Modalitäten richten sich nach Artikel 22 Absatz 3 MDR.
3Wer folgende Systeme oder Behandlungseinheiten in Verkehr bringt, muss die Pflichten eines Herstellers gemäss den Artikeln 44-48 erfüllen und die einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren gemäss Artikel 21 durchführen: Systeme oder Behandlungseinheiten, die
a. Produkte enthalten, die keine CE-Kennzeichnung tragen;
b. aus einer Kombination von Produkten bestehen, die nicht mit deren ursprünglicher Zweckbestimmung vereinbar ist; oder
c. nicht gemäss den Anweisungen des Herstellers sterilisiert wurden.
Art. 11 Konformitätskennzeichen und Kennnummer
1
Produkte, die in der Schweiz in Verkehr gebracht oder auf dem Schweizer Markt bereitgestellt werden, müssen ein Konformitätskennzeichen nach Anhang 5 tragen. Als Konformitätskennzeichen zulässig ist ebenfalls das Konformitätskennzeichen, das in Anhang V MDR23 aufgeführt ist.
2
Kein Konformitätskennzeichen tragen:
a. Sonderanfertigungen;
b. Produkte, die ausschliesslich Demonstrations- und Ausstellungszwecken dienen;
c. Systeme und Behandlungseinheiten;
d. Prüfprodukte;
e. Produkte, die in Gesundheitseinrichtungen hergestellt und verwendet werden.
3
Bei Produkten, deren Konformität von einer bezeichneten Stelle zu beurteilen ist, muss dem Konformitätskennzeichen die Kennnummer der verantwortlichen Stelle hinzugefügt werden.
Art. 12 Anbringung von Konformitätskennzeichen und Kennnummern
1Das Konformitätskennzeichen und, wo nötig, die entsprechende Kennnummer, sind auf dem Produkt oder auf dessen steriler Verpackung anzubringen.
2Wo dies wegen der Beschaffenheit des Produkts nicht möglich oder zweckmässig ist, ist das Konformitätskennzeichen und, wo nötig, die entsprechende Kennnummer, auf der Verpackung anzubringen.
3Das Konformitätskennzeichen ist zudem auf der Gebrauchsanweisung und der Handelspackung anzubringen.
23 Siehe Fussnote zu Art. 1.