Vorlage Handelsabkommen

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten

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ANLAGE ZU ANHANG 1

Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz ausgeführten und anschliessend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht beschadet, sofern

(a) die genannten Vormaterialien im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz

vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht, und

(b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,

i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der

ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind; und

ii) dass der nach diesem Artikel ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht

überschreitet.

4. Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz keine Anwendung. Findet jedoch nach dem Inkorporierten Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

5. Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff «insgesamt erzielter Wertzuwachs» alle ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.

6. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen des Inkorporierten Anhangs II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können.

7. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50-63 des Harmonisierten Systems.

8. Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.