Vorlage Handelsabkommen
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten
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ANLAGE ZU ANHANG 1
(c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen
Beschichtungen;
(d) Bügeln von Textilien;
(e) einfaches Anstreichen oder Polieren;
(f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide
und Reis;
(g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;
(h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
(i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
(j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von
Sortimenten);
(k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln,
Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
(l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen
Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschliessungen; (m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;
(n) Mischen von Zucker mit jedem anderen Material;
(o) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen
Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
(p) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten
Behandlungen; oder
(q) Schlachten von Tieren.
2. Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.