Vorlage Handelsabkommen

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten

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ANLAGE ZU ANHANG 1

Artikel 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

(a) Energie und Brennstoffe;

(b) Anlagen und Ausrüstung;

(c) Maschinen und Werkzeuge; oder

(d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen

und nicht eingehen sollen.

TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12

Territorialitätsprinzip

1. Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 dieses Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz erfüllt werden.

2. Ursprungswaren, die aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz in ein Drittland ausgeführt und anschliessend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

(a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und (b) dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während

des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.

3. Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz an aus dem