Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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CP schliesst sich der Meinung der Minderheit II an und verlangt die Streichung von Buchstabe

b. Denn unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung erscheint es ihm ebenfalls nicht gerechtfertigt, diesen Bildungsgang zulasten der anderen durch finanzielle Beiträge an die Ausbildung zu bevorteilen.

Der sgv unterstützt die Minderheit II. Es könne nicht angehen, dass der Staat einseitig in ausgewählten Wirtschaftsbereichen Lohnzuschüsse ausrichte, während dem die übrigen Branchen darauf verzichten müssten und daher im Wettbewerb um den Berufsnachwuchs benachteiligt werde.

Versicherer

santésuisse stimmt der Minderheit II eventualiter zu. Aus ihrer Sicht müsse in erster Linie die Ausbildung auf der Sekundarstufe II gefördert werden. Der Fokus sei auf den Wiedereinstieg für Pflegepersonen der Sekundarstufe II zu legen.

2.3.8 Stellungnahme zu Artikel 2

Kantone

Die GDK und die Kantone AG, AI, BE, BL, BS, GL, LU, NE, NW, OW, SG, TG bekunden, dass die kantonalen Versorgungsplanungen schon heute in vielen Kantonen eine Bedarfsplanung in Bezug auf das erforderliche Personal bzw. die benötigten Ausbildungszahlen umfassen und darauf basierend die Studienplätze festgelegt würden. Die Zahl der angebotenen Studienplätze würde sich zudem eher nach den verfügbaren Praktikumsplätzen richten und nicht umgekehrt. Sie beantragen die Umformulierung von Artikel 2 wie folgt: «Die Kantone ermitteln den Bedarf an Ausbildungsplätzen zur Pflegefachperson HF und zur Pflegefachperson FH aufgrund der kantonalen Versorgungsplanung. Sie ermitteln zudem die Ausbildungskapazitäten der Betriebe. Daraus leiten sie die Zahl der Studien- und praktischen Ausbildungsplätze ab. Sie melden ihren Bedarf und ihr Angebot an Praktikumsplätzen an die Standortkantone von interkantonalen Ausbildungsangeboten (FH-Studiengänge).»

AR unterstützt den Artikel 2, erachtet jedoch eine Koordination bezüglich der Bedarfsplanung unter den angrenzenden Kantonen als sinnvoll.

Gemäss JU wird in diesem Artikel weder eine Koordination unter den Kantonen erwähnt noch angegeben, um welchen Kanton es sich handelt (Kanton des gesetzlichen Wohnsitzes der Person in Ausbildung, der Schule, der Betriebe, welche die praktische Ausbildung sicherstellen). Die Mobilität der Personen in Ausbildung müsse gewährleistet sein und zwischen den Kantonen müsse eine Koordination des Angebots an Plätzen für die praktische Ausbildung vorgesehen werden. Es werde eine Koordination unter den Kantonen eingeführt, um die Mobilität der Personen in Ausbildung zu gewährleisten.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Der SGV beantragt eine Umformulierung des Artikels: «Die Kantone ermitteln den Bedarf an Ausbildungsplätzen zur Pflegefachperson HF und zur Pflegefachperson FH aufgrund der kantonalen Versorgungsplanung. Sie ermitteln zudem die Ausbildungskapazitäten der Betriebe. Daraus leiten sie die Zahl der Studien- und praktischen Ausbildungsplätze ab. Sie melden ihren Bedarf und ihr Angebot an Praktikumsplätzen an die Standortkantone von interkantonalen Ausbildungsangeboten (FH-Studiengänge).»

Leistungserbringer und Berufsverbände

BBV, CH IGWS, CURACASA, IG swissANP, LZCH, Notfallpflege Schweiz, OPS, palliative ch, pharmaSuisse, SBAP, SBK, SBK AG/SO, SBK BE, SBK NE/JU, SBK VD, SGI, SHV, SIGA, SKSZ, SNL, SVDE, svbg, VFP, VPPS, VSAO erachten die im Bericht geäusserte Befürchtung,