Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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Senevita, SGI, SHV, SKSZ, SIGA, SNL, Spitex AI/AR/SG, Spitex BE, Spitex Schweiz, SSL, svbg, SVDE, VFP, VPPS, VSAO sei es nicht zielführend, 26 verschiedene Regelungen zur Berechtigung von Ausbildungsbeiträgen zu schaffen. Der Bund sei zu verpflichten, zuhanden der Kantone entsprechende Vorgaben zu erlassen. Daher wird folgende Änderung vorgeschlagen: «Die Kantone legen nach Massgabe des Bundes die weiteren Voraussetzungen und den Umfang der Ausbildungsbeiträge sowie das Verfahren für deren Vergabe fest.»

Institutionen der Bildung

Gemäss dem SWR belässt dies den Kantonen einen grossen Spielraum in Bezug auf die Voraussetzungen für die Vergabe wie auch den Umfang der Beiträge. Deshalb bestehe ein erhebliches Risiko, dass sich wie im Stipendiensystem grosse Unterschiede zwischen den Kantonen ergäben, was kontraproduktiv sei. Zudem sei nicht sicher, dass die Bereitstellung von finanziellen Beiträgen für diese Kategorie von Personen in Ausbildung (Erstausbildung) bei der Wahl der Ausbildung eine entscheidende Rolle spiele. Gemäss dem SWR sollten die Beiträge der Kantone in erster Linie Beschäftigten ermöglichen, Zugang zu einer Weiterbildung zu erhalten, oder sie veranlassen, ein weiterführendes Diplom zu erwerben. Ausserdem sollten sie den beruflichen Wiedereinstieg fördern. Der SWR schlägt folgende Änderung von Absatz 2 vor: 2. Anspruchsberechtigt sind: bereits qualifizierte Personen, die nach einem längeren Unterbruch der Berufstätigkeit wieder einsteigen möchten, Personen, die Betreuungs- und Unterhaltsverpflichtungen nachweisen können, sowie Beschäftigte, die eine Umschulung anstreben.

Gemäss ZHAW müssen Ausbildungsbeiträge für HF und FH vergleichbar sein. Es sei nicht zielführend, 26 verschiedene Regelungen zur Berechtigung von Ausbildungsbeiträgen zu schaffen. Zudem führe jede Einschränkung zu weniger Auszubildenden.

Übrige Organisationen

Desmedt schlägt folgende Änderung vor: Die Kantone fördern den Zugang zum Studiengang in Pflege FH.

AGS, EFS, EKF, GELIKO, KLS, PHS, SPO, VASOS sind der Ansicht, dass der Bund gewisse Rahmenbedingungen vorgeben soll. Sie schlagen folgende Änderung vor: «Die Kantone legen nach Massgabe des Bundes die weiteren Voraussetzungen und den Umfang der Ausbildungsbeiträge fest.» Streichen: «… sowie das Verfahren für deren Vergabe fest.»

2.3.22 Stellungnahmen zu Artikel 6 Absatz 2 (Minderheit)

Kantone

Die GDK und die Kantone AG, AI, BL, BS, BE, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SO, TG, TI unterstützen die Minderheit Moret, aber der Satz zu den Darlehen soll gestrichen werden: «Die Kantone legen die Voraussetzungen, den Umfang der Ausbildungsbeiträge sowie das Verfahren für deren Vergabe fest.»

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Sollte Artikel 6 nicht gestrichen werden, unterstützt die FDP die Minderheit Moret: Die Ausbildungsbeiträge sollten auch in Form von Darlehen ausgerichtet werden können. Damit liesse sich der Kreis der Bezugsberechtigten vergrössern, was zu begrüssen ist.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Der SGV unterstützt die Minderheit Moret, aber der Satz zu den Darlehen soll gestrichen werden: «Die Kantone legen die Voraussetzungen, den Umfang der Ausbildungsbeiträge sowie das Verfahren für deren Vergabe fest.»