Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/42: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2021-2024 (Kulturbotschaft) · 34 Seiten

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c. Art. 10 Abs. 2 E-FiG: Ausschluss gewinnorientierter Unternehmen (Filmkulturförderung)

Inhalt des Kernthemas: Die Rahmenbedingungen der Förderung im Bereich der Filmkultur sind so anzupassen, dass Gewinne aus subventionierten Tätigkeiten ausschliesslich für den festgelegten Förderzweck verwendet werden können. Dazu sind gewinnorientierte Unternehmen sowie Organisationen im Besitz von gewinnorientierten Unternehmen von der Förderung auszuschliessen.

Grundsätzliche Zustimmung Grosse Vorbehalte Ablehnung

Kantone AG, AI, AR, BE, BL,BS, FR, GE, GL, ZH

GR, JU, LU, NW, OW UR, SG, SH,

SO, SZ,TG, TI, VD, VS, ZG

Politische Parteien BDP, GPS, SP, CVP FDP

Wirtschaftsverbände sgv

Dachverbände der Ge- SSV, SAB

meinden, Städte und Berg-

gebiete

Interessierte Kreise und EDK, Suisseculture, AP, visarte, CP, SRG SSR, ProC, Organisationen CS, FPI, Mem, SSM, SFT, ZHdK SSFV, Bru, fds, ZF,

ZFF, imp, NZZ,

S-W. H, SFM, SuisD, FFM, chm, IGF

Der vorgesehene Ausschluss gewinnorientierter Unternehmen von der Filmkulturförderung (z. B. Filmfestivals) wird von allen Kantonen ausser dem Kanton Zürich und den meisten politischen Parteien begrüsst.

Namentlich der Kanton Zürich, FDP, sgv, SSV, SAB, CP, SRG SSR, ProC, SSFV, fds, ZF, ZFF, imp, NZZ, SFM, SuisD, FFM, chm und IGF lehnen die Revision in der vorliegenden Form dagegen ab. Gewisse Teilnehmer sprechen sich für eine ersatzlose Streichung der vorgeschlagenen Regelung aus. Andere Teilnehmer – wie beispielsweise der Kanton Zürich – möchten Organisationen im Besitz von gewinnorientierten Unternehmen von der Förderung nicht ausschliessen, sofern die Subventionsempfänger gewisse Transparenz- und Kontrollvorgaben einhalten.