Vorlage 1b
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten
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KAPITEL VI
Verpflichtungen des Schiffsführers
Artikel 6.01
Verbot der Einbringung, Einleitung und Freisetzung
(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Teile der Ladung sowie Abfall aus dem
Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten oder Dämpfe in die Atmosphäre freizusetzen.
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1
a) ist Waschwasser mit Ladungsrückständen von Gütern, für die das Einleiten in die Wasserstraße nach Anhang III,
b) sind Dämpfe, für die eine Freisetzung in die Atmosphäre durch Ventilieren nach Anhang IIIa ausdrücklich gestattet ist, wenn die Bestimmungen dieser Anhänge eingehalten worden sind.
(3) Sind
a) Stoffe, für die in Anhang III ausschließlich eine Abgabe zur Sonderbehandlung oder
b) Dämpfe, für die in Anhang IIIa ein Entgasen
vorgeschrieben ist, freigeworden oder drohen sie freizuwerden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten.
Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes oder der Dämpfe so genau wie möglich anzugeben.
(4) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 dürfen Dämpfe freigesetzt werden, wenn
dies durch einen unerwarteten Werftaufenthalt oder eine unerwartete Vor-Ort-Reparatur durch eine Werft oder eine andere Fachfirma erforderlich wird und die Dämpfe nicht einer Annahmestelle zugeführt werden können. Hierbei sind die Bestimmungen des Anhangs IIIa A 4 und des Unterabschnitts 7.2.3.7 des ADN zu beachten.
Artikel 6.03
Entladebescheinigung
(1) Jedes Fahrzeug, das im Geltungsbereich dieses Übereinkommens entladen wurde,
muss eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster in Anhang IV ausgestellt sein muss.
Diese Entladebescheinigung ist nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren.
Bei Fahrzeugen ohne eigene Besatzung kann die Entladebescheinigung auch an anderer Stelle als an Bord vom Frachtführer aufbewahrt werden.
(2) Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem
Ladungsbereich sind
a) im Falle des Waschens die Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III;
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