Vorlage 1b
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten
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b) im Falle des Entgasens die Vorschriften und Entgasungsstandards des Anhangs IIIa
anzuwenden.
(3) Nach dem Beladen darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn sich der
Schiffsführer davon überzeugt hat, dass die Umschlagsrückstände entfernt worden sind.
(4) Das Fahrzeug darf nach dem Entladen die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn der
Schiffsführer in der Entladebescheinigung bestätigt hat, dass die Restladung sowie Umschlagsrückstände übernommen worden sind.
(5) Absatz 4 findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die Einheitstransporte
durchführen.
(6) Werden Laderäume oder Ladetanks
a) gewaschen und darf das Waschwasser nach den Entladungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III nicht in das Gewässer eingeleitet werden, darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn der Schiffsführer in der Entladebescheinigung bestätigt hat, dass dieses Waschwasser übernommen oder ihm eine Annahmestelle zugewiesen worden ist;
b) nach den Entgasungsstandards des Anhangs IIIa entgast, darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn der Schiffsführer in der Entladebescheinigung bestätigt hat, dass die Ladetanks entgast worden sind oder dem Schiffsführer eine Annahmestelle zur Entgasung zugewiesen worden ist.
(7) Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die nach ihrer Art und
Bauweise geeignet sind und eingesetzt werden für:
a) den Transport von Containern,
b) den Transport von beweglicher Ladung (ro-ro), von Stück- und Schwergut bzw. Großgeräten,
c) die Lieferung von Treibstoffen, Trinkwasser und Bordvorräten an See- und an Binnenschiffe (Bevorratungsschiffe),
d) die Sammlung öl- und fetthaltiger Abfälle der See- und Binnenschiffe,
e) den Transport von verflüssigten Gasen (ADN Typ G),
f) den Transport von flüssigem Schwefel (bei 180 °C), Zementpulver, Flugasche und vergleichbaren Gütern, die als Schüttgut oder pumpbare Ladung befördert werden, wobei von einem ausschließlich für die betroffene Güterkategorie geeigneten System für Beladung, Entladung und Lagerung an Bord Gebrauch gemacht wird,
g) den Transport von Sand, Kies oder Baggergut von der Baggerstelle zur Entladestelle, wenn das betroffene Schiff ausschließlich für einen solchen Transport gebaut und eingerichtet ist,
sofern das betreffende Schiff die genannten Güter oder Lasten auch tatsächlich ausschließlich transportiert und als letzte Ladung transportiert hat.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf den Transport gemischter Ladungen mit solchen Schiffen.
Im Einzelfall kann die zuständige Behörde bei Vorlage vergleichbarerer Voraussetzungen ein Fahrzeug im Rahmen der Durchführung von
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