Vorlage 1b
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten
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TEIL B
SAMMLUNG, ABGABE UND ANNAHME VON ABFÄLLEN AUS DEM LADUNGSBEREICH
KAPITEL V
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5.01
Begriffsbestimmungen
Geändert durch Beschluss 2016-I-5
Im Sinne dieses Teiles bedeutet der Ausdruck:
a) "Einheitstransporte": Transporte, bei denen während aufeinanderfolgender
Fahrten im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeugs nachweislich ein Ladegut befördert wird, dessen Beförderung kein vorheriges Waschen oder Entgasen des Laderaums oder des Ladetanks erfordert;
aa) "kompatible Transporte": Transporte, bei denen während aufeinanderfolgender
Fahrten im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeugs nachweislich ein Ladegut befördert wird, dessen Beförderung kein vorheriges Waschen des Laderaums oder des Ladetanks erfordert;
b) "Restladung": die flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines
Nachlenzsystems im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt, sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreinigern im Laderaum verbleibt;
c) "Ladungsrückstände": die flüssige Ladung, die nicht durch das
Nachlenzsystem aus dem Ladetank und dem Leitungssystem entfernt werden kann, sowie trockene Ladung, die nicht durch den Einsatz von Kehrmaschinen, Besen oder Vakuumreinigern aus dem Laderaum entfernt werden kann;
d) "Nachlenzsystem": ein System nach Anhang II für das möglichst vollständige
Entleeren der Ladetanks und des Leitungssystems bis auf nicht lenzbare Ladungsrückstände;
e) "Umschlagsrückstände": Ladung, die beim Umschlag außerhalb des
Laderaums auf das Schiff gelangt;
f) "besenreiner Laderaum": einen Laderaum, aus dem die Restladung mit
Reinigungsgeräten wie Besen oder Kehrmaschinen ohne den Einsatz von saugenden oder spülenden Geräten entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
g) "nachgelenzter Ladetank": einen Ladetank, aus dem die Restladung durch den
Einsatz eines Nachlenzsystems entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
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