Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 20Fedlex · Vorlage

Cn = _______ .  Xn - Xn

 Zn

Darin bedeutet

Cn = den Ausgleichsbetrag für eine innerstaatliche Institution N.

Vorzeichen positiv: Die Institution erhält eine Ausgleichszahlung.

Vorzeichen negativ: Die Institution muss eine Ausgleichszahlung leisten;

Xn = die Einnahmen an Entsorgungsgebühren einer innerstaatlichen Institution N

nach Artikel 4.02 Absatz 1;

Zn = die tatsächlichen Annahme- und Entsorgungskosten einer innerstaatlichen

Institution N nach Artikel 4.02 Absatz 1;

 Xn = die Summe der Einnahmen an Entsorgungsgebühren aller innerstaatlichen

Institutionen;

 Zn = die Summe der tatsächlichen Annahme- und Entsorgungskosten aller

innerstaatlichen Institutionen.

(2) Ausgleichsbeträge Cn, die geringer sind als ein bestimmter Mindestprozentsatz der Einnahmen einer innerstaatlichen Institution N an Entsorgungsgebühren, werden nicht ausgeglichen. Der Mindestprozentsatz wird von der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle festgelegt.

- 20 -