Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

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h) "vakuumreiner Laderaum": einen Laderaum, aus dem die Restladung mittels

Vakuumtechnik entfernt worden ist und der deutlich weniger Ladungsrückstände enthält als ein besenreiner Laderaum;

i) "Restentladung" die Beseitigung der Restladung aus den Laderäumen

beziehungsweise Ladetanks und Leitungssystemen durch geeignete Mittel (z.B. Besen, Kehrmaschine, Vakuumtechnik, Nachlenzsystem), durch die der Entladungsstandard

"Laderaum besenrein" oder

"Laderaum vakuumrein" oder

"Ladetank nachgelenzt"

erreicht wird, sowie die Beseitigung der Umschlagsrückstände und von Verpackungs- und Stauhilfsmitteln;

j) "Waschen" die Beseitigung der Ladungsrückstände aus dem besenreinen oder

vakuumreinen Laderaum oder aus dem nachgelenzten Ladetank unter Einsatz von Wasserdampf oder Wasser;

k) "waschreiner Laderaum oder Ladetank" einen Laderaum oder Ladetank, der

nach dem Waschen grundsätzlich für jede Ladungsart geeignet ist;

l) "Waschwasser" das Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder

vakuumreinen Laderäumen oder von nachgelenzten Ladetanks anfällt. Hierzu wird auch Ballastwasser und Niederschlagswasser gerechnet, das aus diesen Laderäumen oder Ladetanks stammt.

m) „Entgasen“: die Beseitigung von Dämpfen nach Anhang IIIa aus einem

nachgelenzten Ladetank bei einer Annahmestelle unter Einsatz geeigneter Verfahren und Techniken;

n) „Ventilieren“: die direkte Freisetzung der Dämpfe aus dem Ladetank in die

Atmosphäre;

o) „entgaster oder ventilierter Ladetank“: ein gemäß den Entgasungsstandards

nach Anhang IIIa von Dämpfen befreiter Ladetank.

Artikel 5.02

Verpflichtung der Vertragsstaaten

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die infrastrukturellen und sonstigen Voraussetzungen für die Abgabe und Annahme von Restladungen, Umschlagsrückständen, Ladungsrückständen, Waschwasser und Dämpfen zu schaffen oder schaffen zu lassen.

Artikel 5.03

Seeschiffe

Geändert durch Beschluss 2016-II-5

Dieser Teil B gilt nicht für das Laden und Löschen von Seeschiffen

a) in Seehäfen an Seeschifffahrtsstraßen;

b) in Binnenhäfen, die der Europäischen Richtlinie 2000/59/EG2 unterliegen.

2 Richtlinie 2000/59/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81) - 22 -