Vorlage 1b
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten
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Artikel 19
Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen
vorschlagen. Änderungsvorschläge werden auf der Konferenz der Vertragsparteien geprüft.
(2) Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags und die Begründung dafür werden dem
Verwahrer vorgelegt, der den Vorschlag den Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Beginn der Konferenz übermittelt. Alle zu einem solchen Vorschlag eingegangenen Stellungnahmen werden den Vertragsparteien durch den Verwahrer übermittelt.
(3) Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen werden einstimmig
beschlossen.
(4) Änderungen dieses Übereinkommens bedürfen der Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung durch die Vertragsparteien. Sie treten am ersten Tag des sechsten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
(5) Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens treten zu dem vereinbarten
Zeitpunkt, spätestens neun Monate nach der Beschlussfassung, in Kraft, sofern nicht eine Vertragspartei dem Verwahrer binnen sechs Monaten mitteilt, dass sie diese Änderungen ablehnt.
Artikel 20
Kündigung
(1) Dieses Übereinkommen kann von einer Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von fünf
Jahren nach dem Tag, an dem das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation gekündigt werden.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Jahres
nach Eingang der Notifikation folgt, frühestens aber nach Abschluss des jährlichen Finanzausgleichs für das vergangene Geschäftsjahr oder nach Ablauf eines in der Notifikation bestimmten längeren Zeitabschnitts wirksam.
Artikel 21
Verwahrer
(1) Der Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist Verwahrer
dieses Übereinkommens. Er veranlaßt die Aufnahme eines Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden und übermittelt allen in Artikel 17 Absatz 1 genannten Parteien sowie allen Parteien, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden sowie des Hinterlegungsprotokolls.
(2) Der Verwahrer übermittelt allen in Artikel 17 Absatz 1 genannten Parteien sowie
allen anderen Parteien, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Übereinkommens in den in Artikel 22 genannten Sprachen.
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