Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

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ANLAGE 1

ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE SAMMLUNG, ABGABE UND ANNAHME VON ABFÄLLEN IN DER RHEIN- UND BINNENSCHIFFFAHRT

Geändert durch Beschluss 2012-I-1

Wasserstraßen nach Artikel 2

Deutschland:

Alle dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen, mit Ausnahme des deutschen Teils des Bodensees und der Rheinstrecke oberhalb Rheinfelden.

Belgien:

Alle für die Binnenschifffahrt zugänglichen Gewässer.

Frankreich:

Teil A der Anwendungsbestimmung: Rhein, ausgebaute Mosel bis Metz

(km 298,5)

Teile B und C der

Anwendungsbestimmung: Rhein, ausgebaute Mosel bis Neuves

Maisons (km 392,45), Kanal Niffer-

Mulhouse, Kanal zwischen der Schleuse Pont Malin (km 0,0) und der belgischfranzösischen Grenze (km 36,561),

Großschifffahrtskanal zwischen der

Schleuse Pont Malin (km 0,0) und der Schleuse Mardyck (km 143,075), Kanal zwischen Bauvin (km 0,0) und der belgischfranzösischen Grenze (km 33,850).

Großherzogtum Luxemburg:

Mosel

Niederlande:

Alle für die Binnenschifffahrt zugänglichen Gewässer

Schweiz:

Rhein zwischen Basel und Rheinfelden

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