Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

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Beschluss CDNI 2013-II-5 Anwendungsbestimmung - Teil C Härtefallregelung gemäß Artikel 9.02 der Anlage 2 für Bordkläranlagen

Die Konferenz der Vertragsparteien,

In dem Bewusstsein,

- dass seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen zu Bordkläranlagen am 1. Januar 2011 solche

Anlagen den Vorschriften der Stufe 2 nach Anhang V der Anlage 2 des Abfallübereinkommens entsprechen müssen,

- dass die Ersetzung von Bordkläranlagen, die diesem Anhang V nicht entsprechen, sich als

praktisch schwer durchführbar erweisen oder mit unzumutbar hohe Kosten verbunden sein könnte,

in der Erwägung,

- dass sowohl den einschlägigen Bestimmungen der RheinSchUO als auch der Richtlinie

2006/87/EG in ihrer geänderten Fassung Rechnung zu tragen ist,

- dass es Fahrgastschiffen, die bis zum 1. Januar 2011 noch nicht im Anwendungsbereich des

CDNI verkehrten, erlaubt werden sollte, die am 1. November 2009 geltenden Vorschriften anzuwenden,

gestützt auf Artikel 9.02 der Anlage 2 des Übereinkommens,

beschließt das in der Anlage beigefügte Verfahren für die Anwendung des Artikels 9.02 und

stellt die Zustimmung aller Vertragsparteien im Hinblick darauf fest, dass die zuständigen Behörden dieses Verfahren auf Fahrgastschiffe mit Bordkläranlagen anwenden, die vor dem

1. November 2011 eingebaut wurden.

Anlage

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