Vorlage 2b
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 16 Seiten
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Artikel 17
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt folgt, zu dem vier Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, oder an dem Tag, an dem das Strassburger Übereinkommen von 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) ausser Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(2) Für einen Staat, der nach Erfüllung der Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf von drei Monaten nach der Hinterlegung der Urkunde folgt. Abweichend von Satz 1 tritt das Übereinkommen für diesen Staat am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Absatz 1 in Kraft, wenn die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde drei oder mehr Monate vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens nach Absatz 1 hinterlegt wurde.
Artikel 18
Vorbehalte
(1) Jeder Staat kann sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts und jederzeit danach das Recht vorbehalten, die Bestimmungen dieses Übereinkommens ganz oder teilweise nicht anzuwenden auf
a) Ansprüche wegen Schäden, die durch eine Änderung der physikalischen, chemischen
oder biologischen Beschaffenheit des Wassers verursacht werden;
b) Ansprüche im Sinne von Artikel 7, die unter ein internationales Übereinkommen oder
eine innerstaatliche Regelung fallen, welche die Haftungsbeschränkung ausschliesst oder höhere als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstbeträge festsetzt;
c) Ansprüche nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d) und e);
d) Leichter, die nur zum Umladen in Häfen verwendet werden.
(2) Ein Staat, der von der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, hat dem Verwahrer die beschlossenen Haftungshöchstbeträge mitzuteilen oder ihn zu unterrichten, dass es solche Höchstbeträge nicht gibt.
(3) Vorbehalte, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung notifiziert werden, bedürfen der Bestätigung bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
(4) Jeder Staat, der einen Vorbehalt zu diesem Übereinkommen gemacht hat, kann ihn jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zurücknehmen. Die Rücknahme wird im Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
(5) Andere als die in diesem Übereinkommen erlaubten Vorbehalte sind unzulässig.