Vorlage 2b
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 16 Seiten
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(3) Wird einer der in Artikel 2 genannten Ansprüche gegen eine Person geltend gemacht, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigentümer oder der Berger oder Retter haftet, so ist diese Person berechtigt, sich auf die in diesem Übereinkommen vorgesehene Haftungsbeschränkung zu berufen.
(4) In diesem Übereinkommen schliesst die Haftung des Schiffseigentümers die Haftung für Ansprüche ein, die gegen das Schiff selbst geltend gemacht werden.
(5) Ein Versicherer, der die Haftung in Bezug auf Ansprüche versichert, die der Beschränkung nach diesem Übereinkommen unterliegen, kann sich im gleichen Umfang wie der Versicherte auf dieses Übereinkommen berufen.
(6) Die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung bedeutet keine Anerkennung der Haftung.
Artikel 2
Der Beschränkung unterliegende Ansprüche
(1) Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 unterliegen folgende Ansprüche, ungeachtet des Grundes der Haftung, der Haftungsbeschränkung:
a) Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung oder wegen Verlust oder Beschädigung
von Sachen (einschliesslich Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstrassen, Schleusen, Wehren, Brücken und Navigationshilfen), die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten eintreten, sowie wegen daraus entstehender weiterer Schäden;
b) Ansprüche wegen Schäden infolge Verspätung bei der Beförderung von Gütern,
Reisenden oder deren Gepäck;
c) Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die sich aus der Verletzung nichtvertraglicher
Rechte ergeben und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten stehen;
d) Ansprüche aus der Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung eines
gesunkenen, havarierten, festgefahrenen oder verlassenen Schiffes samt allem, was sich an Bord eines solchen Schiffes befindet oder befunden hat;
e) Ansprüche aus der Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung der Ladung des
Schiffes;
f) Ansprüche einer anderen Person als des Haftpflichtigen wegen Massnahmen, die
ergriffen wurden, um Schäden, für die der Haftpflichtige seine Haftung nach diesem Übereinkommen beschränken kann, abzuwenden oder zu verringern, sowie wegen weiterer durch solche Massnahmen entstandener Schäden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ansprüche unterliegen auch dann der Haftungsbeschränkung, wenn sie auf Grund eines Vertrags oder sonstwie als Rückgriffs- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Die in Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Ansprüche unterliegen jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit sie ein mit dem Haftpflichtigen vertraglich vereinbartes Entgelt betreffen.