Vorlage 2b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 16 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

- 5 -

c) reicht der nach Buchstabe a errechnete Haftungshöchstbetrag zur vollen Befriedigung

der darin genannten Ansprüche nicht aus, so steht der nach Buchstabe b errechnete Haftungshöchstbetrag zur Befriedigung der nicht befriedigten Restansprüche im Sinne des Buchstaben a zur Verfügung, wobei diese Restansprüche den gleichen Rang wie die unter Buchstabe b genannten Ansprüche haben;

d) in keinem Fall dürfen die Haftungshöchstbeträge für Ansprüche wegen Tod oder

Körperverletzung 400 000 Rechnungseinheiten und für alle übrigen Ansprüche 200 000 Rechnungseinheiten unterschreiten.

(2) Unbeschadet der Rechte nach Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung kann ein Staat, der Vertragspartei ist, in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedoch bestimmen, dass Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstrassen, Schleusen, Wehren, Brücken und Navigationshilfen den ihnen in diesen Rechtsvorschriften eingeräumten Vorrang vor Ansprüchen nach Absatz 1 Buchstabe b haben.

(3) Für einen Berger oder Retter, der für ein Schiff Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste erbringt und weder von einem Binnenschiff noch von einem Seeschiff aus arbeitet, sowie für einen Berger oder Retter, der ausschliesslich auf dem Schiff arbeitet, für das er Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste erbringt, gelten die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Haftungshöchstbeträge.

Artikel 7

Höchstbeträge für Ansprüche wegen Schäden aus der Beförderung gefährlicher Güter

(1) Die Haftungshöchstbeträge errechnen sich für ein Schiff, das gefährliche Güter befördert, für Ansprüche wegen Schäden, die direkt oder indirekt durch die Gefährlichkeit dieser Güter verursacht worden sind, wie folgt:

a) für Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung das Doppelte des nach Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe a errechneten Haftungshöchstbetrags, mindestens aber 10 Millionen Rechnungseinheiten;

b) für alle übrigen Ansprüche das Doppelte des nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

errechneten Haftungshöchstbetrags, mindestens aber 10 Millionen Rechnungseinheiten.

(2) Reicht der nach Absatz 1 Buchstabe a errechnete Haftungshöchstbetrag zur vollen Befriedigung der darin genannten Ansprüche nicht aus, so steht der nach Absatz 1 Buchstabe b errechnete Haftungshöchstbetrag auch zur Befriedigung der nicht befriedigten Restansprüche nach Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung, wobei diese Restansprüche den gleichen Rang wie die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansprüche haben.