Vorlage 2b
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 16 Seiten
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Artikel 11
Haftungsbeschränkung ohne Errichtung eines Haftungsfonds
(1) Eine Beschränkung der Haftung kann auch dann geltend gemacht werden, wenn ein Haftungsfonds im Sinne des Artikels 12 nicht errichtet worden ist. Ein Staat, der Vertragspartei ist, kann jedoch in seinem innerstaatlichen Recht für den Fall, dass vor ihren Gerichten eine Klage zwecks Durchsetzung eines der Beschränkung unterliegenden Anspruchs erhoben wird, bestimmen, dass ein Haftpflichtiger das Recht auf Beschränkung der Haftung nur geltend machen darf, wenn ein Haftungsfonds nach diesem Übereinkommen errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.
(2) Wird Haftungsbeschränkung ohne Errichtung eines Haftungsfonds geltend gemacht, so ist Artikel 13 entsprechend anzuwenden.
Kapitel III
Haftungsfonds
Artikel 12
Errichtung des Fonds
(1) Derjenige, der haftbar gemacht wird, kann bei dem zuständigen Gericht oder einer sonst zuständigen Behörde eines Staates, der Vertragspartei ist und in dem ein gerichtliches Verfahren wegen eines der Beschränkung unterliegenden Anspruchs eingeleitet wird, oder, falls kein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, bei dem zuständigen Gericht oder einer sonst zuständigen Behörde eines Staates, der Vertragspartei ist und in dem ein gerichtliches Verfahren wegen eines der Beschränkung unterliegenden Anspruchs eingeleitet werden kann, einen oder mehrere Fonds errichten. Die Höhe eines zu errichtenden Fonds bestimmt sich nach dem Haftungshöchstbetrag, der nach den Artikeln 6 bis 8 und 10 zu errechnen ist und der für Ansprüche gilt, bezüglich deren eine Haftung desjenigen, der den Fonds errichtet, in Betracht kommt; der Haftungshöchstbetrag erhöht sich um die Zinsen vom Zeitpunkt des zur Haftung führenden Ereignisses bis zum Zeitpunkt der Errichtung des Fonds. Ein Fonds steht zur Befriedigung nur der Ansprüche zur Verfügung, für die eine Beschränkung der Haftung geltend gemacht werden kann.
(2) Ein Fonds kann entweder durch Hinterlegung des Haftungshöchstbetrags oder durch Leistung einer Sicherheit errichtet werden, die nach dem Recht des Staates, der Vertragspartei ist und in dem der Fonds errichtet wird, annehmbar ist und die vom Gericht oder der sonst zuständigen Behörde als angemessen erachtet wird.
(3) Ein Fonds, der von einer der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 4 genannten Personen oder ihrem Versicherer errichtet worden ist, gilt als von allen in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 4 genannten Personen errichtet.